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Abschuitt V. Ab- und Bugänge.
Artikel 58.
1. Stenererhöhung.
Eine anderweitige Veranlagung wegen Vermehrung des Einkommens im
Laufe des Steuerjahres findet nicht in allen Fällen statt, wo außerordentliche
Einnahmen (§ 7 G.) erzielt werden, sondern nur in den Fällen des § 47 Abs. 2 G.
Einnahmen aus Lebensversicherungen auf den Todesfall werden regelmäßig als
Erbschaft oder Vermächtnis zu berücksichtigen sein.
Die anderweitige Veranlagung erfolgt in der Regel in der Weise, daß
dem Einkommen, welches bei der letzten Veranlagung festgestellt worden ist, der
Jahresbetrag der Einkommensvermehrung hinzugerechuct wird.
Nach einem Erbfalle hat eine Neuveranlagung der Erben zu erfolgen,
sobald die Vermehrung ihres Einkommens feststeht, auch wenn eine tatsächliche
Erbschaftsverteilung noch nicht stattgefunden hat; solange aber die Erben oder
die Erbteile nicht feststehen, ist die ungereilte Erbmasse selbst G.1 Ziff. 7 G.) zu
veranlagen; siehe aber auch § 47 Abs. 2 letzter Satz.
Artikel 59.
2. Steuerminderungsantrag.
Der Steunerermäßigungs= oder aminderungoantrag nach § 47 Abs. 3 ist
nur zulässig, wenn:
1. nachgewiesen wird, daß
a) entweder die bisherige Einnahmequelle und nicht nur das
Einkommen aus einer solchen weggefallen ist; es genügt also
nicht, wenn Zinsen eines Kapitals rückständig bleiben, wenn bei
Ernenerung von Pacht= oder Mietverträgen geringere Einnahmen
erzielt werden, wenn die geschäftlichen Einnahmen eines Gewerbe-
treibenden wesentlich zurückgehen und dergl., wohl aber, wenn
das zinstragende Kapital selbst erloschen, das vermietete Gebäude
abgebrochen oder unbenutzbar geworden, der Gewerbebetrieb oder
das bisherige Amts-, Dienstverhältnis aufgegeben wird usw.;
oder außergewöhnliche Unglilcksfälle eine Einkommensminderung
herbeigeführt haben. Als solche kommen namentlich in Betracht:
Krankheiten oder Todesfälle unter den erwerbenden Mitgliedern
S
Zu & 47.