Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

217 
Abschuitt V. Ab- und Bugänge. 
Artikel 58. 
1. Stenererhöhung. 
Eine anderweitige Veranlagung wegen Vermehrung des Einkommens im 
Laufe des Steuerjahres findet nicht in allen Fällen statt, wo außerordentliche 
Einnahmen (§ 7 G.) erzielt werden, sondern nur in den Fällen des § 47 Abs. 2 G. 
Einnahmen aus Lebensversicherungen auf den Todesfall werden regelmäßig als 
Erbschaft oder Vermächtnis zu berücksichtigen sein. 
Die anderweitige Veranlagung erfolgt in der Regel in der Weise, daß 
dem Einkommen, welches bei der letzten Veranlagung festgestellt worden ist, der 
Jahresbetrag der Einkommensvermehrung hinzugerechuct wird. 
Nach einem Erbfalle hat eine Neuveranlagung der Erben zu erfolgen, 
sobald die Vermehrung ihres Einkommens feststeht, auch wenn eine tatsächliche 
Erbschaftsverteilung noch nicht stattgefunden hat; solange aber die Erben oder 
die Erbteile nicht feststehen, ist die ungereilte Erbmasse selbst G.1 Ziff. 7 G.) zu 
veranlagen; siehe aber auch § 47 Abs. 2 letzter Satz. 
Artikel 59. 
2. Steuerminderungsantrag. 
Der Steunerermäßigungs= oder aminderungoantrag nach § 47 Abs. 3 ist 
nur zulässig, wenn: 
1. nachgewiesen wird, daß 
a) entweder die bisherige Einnahmequelle und nicht nur das 
Einkommen aus einer solchen weggefallen ist; es genügt also 
nicht, wenn Zinsen eines Kapitals rückständig bleiben, wenn bei 
Ernenerung von Pacht= oder Mietverträgen geringere Einnahmen 
erzielt werden, wenn die geschäftlichen Einnahmen eines Gewerbe- 
treibenden wesentlich zurückgehen und dergl., wohl aber, wenn 
das zinstragende Kapital selbst erloschen, das vermietete Gebäude 
abgebrochen oder unbenutzbar geworden, der Gewerbebetrieb oder 
das bisherige Amts-, Dienstverhältnis aufgegeben wird usw.; 
oder außergewöhnliche Unglilcksfälle eine Einkommensminderung 
herbeigeführt haben. Als solche kommen namentlich in Betracht: 
Krankheiten oder Todesfälle unter den erwerbenden Mitgliedern 
S 
Zu & 47.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.