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der Familie, Viehseuchen, Schaden durch Feuer oder elementare
Ereignisse und dergl.;
2. das Einkommen um mindestens den vierten Teil vermindert und
die Minderung mit dem Beginne oder während des Steuerjahres
eingetreten ist (im übrigen vgl. auch § 9 Ziff. 1 Abs. 2 G.). Als
das verminderte verbliebene Einkommen ist das Jahreseinkommen
anzunehmen, das vom Zeitpunkte der Verminderung an vom Steuer-
pflichtigen wirklich noch bezogen wird.
Artikel 60.
3. Eigentliche Zu= und Abgänge.
1. Die Steuer einer Person, welche gerade am ersten eines Monats
aus einem anderen Bundesstaate in einen Ort des Fürstentums zuzieht, ist erst
vom Beginne des nächsten Monats an in Zugang und die Steuer einer gerade
am ersten aus dem Fürstentume wegziehenden Person erst vom Beginne des
nächsten Monats an in Abgang zu bringen. Es ist jedoch darauf zu achten,
daß gesetzlich nicht gerechtfertigte Steuerbefreiungen für den fraglichen Monat
hierdurch nicht eintreten.
Bei Versetzung eines Beamten oder Offiziers zum ersten eines Monats
ist dagegen anzunehmen, daß der dienstliche Wohnsitz am bisherigen Dienst-,
Garnisonorte schon mit dem Ablaufe des vorhergehenden Monats ausgegeben
und am neuen Dienst-, Garnisonorte begründet ist; die wirkliche Wohnungs-
änderung ist dabei bedeutungslos. Gleiches gilt für Geistliche und Lehrer.
2. Als Ab= und Zugang gilt nicht der Wohnsitzwechsel im Fürstentume;
in diesen Fällen wird nur der Steuersatz durch das Steueramt übertragen.
Eine Berufung gegen die Uebertragung findet nicht statt. Liegt ein Fall der
Artt. 58, 59 vor, so ist demgemäß zu verfahren.
3. Auf die Pflicht zur Anzeige des Eintritts der Steuerpflicht (Abs. 5 G.)
sollen die Gemeindevorstände tunlichst (z. B. bei Entgegennahme von polizeilichen
Meldungen) die Steuerpflichtigen hinweisen; ebenso haben sie den Tag des Zu-
oder Wegzuges (Ziff. 1) zu ermitteln.
Die Verhängung der Ordnungsstrafe erfolgt durch das Steueramt ent-
weder zu Protokoll oder durch schriftliche Zufertigung.