Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Artikel 61. 
4. Verfahren. 
I. Die anderweitige Veranlagung soll tunlichst nach Anhörung des Vor- 
sibenden der Einschätzungskommission erfolgen. 
2. Für die Fälle des § 48 G. ist bis zum nächsten Vierteljahresbeginn 
der jährliche Steuertarifsatz in Monatsbeträge teilbar; der hiernach auf ein oder 
zwei Monate sich ergebende Teilbetrag des Steuersatzes ist auf den nächst niedrigeren 
durch 5 teilbaren Betrag abzurunden. 
3. Die Gemeindevorstände haben den Nachrichten über Ab= und Zugänge 
zugleich die für die Veranlagung nötigen Unterlagen und Mitteilungen beizu- 
fligen, auch den Tag des Zu= oder Wegzugs (Art. 60 Ziff. 1 und 3) mitzuteilen. 
4. Das Steucramt teilt den Gemeindevorständen spätestens binnen zwei 
Wochen die neuen Steuersätze mit und trägt diese in die Zu= und Abgangs- 
listen ein. 
Zu 
#48, 40. 
Abschnitt VI. Steuererhebung. 
Artikel 62. Zu 6 60. 
1. Fälligkeit. 
Die veranlagten Einkommensteuern sind fällig in der ersten Hälfte der 
Monate Mai, August, November und Februar. Spätestens eine Woche nach 
dem 15. dieser Monate haben die Gemeindevorstände die Einmahnung der Reste 
gemäß § 3 des Gesetzes vom 10. August 1899, die Zwangsvollstreckung im Ver- 
waltungswege betr. (Gesetzs. Bd. XXIII S. 202 ff.), zu bewirken und nach frucht- 
losem Ablaufe der Mahnfrist in möglichst unmittelbarem Auschlusse daran die 
Zwangsvollstreckung herbeizuführen. Diese wird, wie hiermit auf Grund des 
§5 2 Abs. 2 des vorgenaunnten Gesetzes bestimmt wird, in den Städten durch den 
Stadtrat (Stadtgemeindevorstand), im Üübrigen durch die Steuerämter verfügt, 
denen das Verzeichnis der Reste mit Beschleunigung einzureichen ist. 
Die vierteljährlich erhobenen Steuern sind von den Gemeinden unter 
Beachtung der für die Ablieferung ergehenden Vorschriften an die zuständige 
staatliche Stelle abzuführen. 
Die Gemeinden haften für die richtige und pünktliche Ablieferung der 
Steuern, auch wenn ihre Vorstände kein Verschulden trifft. Säumigen Ge- 
meinden gegenüber wird die Zahlung der Vergütung nach § 57 Abs. 1 G. zurülck- 
gehalten und im Aufsichtswege eingeschritten. 
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