Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Artikel 63. 
2. Haftung Dritter. 
1. Dienstherrschaften und Arbeitgeber haften selbstschuldnerisch 
für die Steuern ihrer Dienstboten (häusliches Gesinde) und aller zum Haus- 
halte gehörigen, gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Gehilfen und Ange- 
stellten aller Art. Die Hastung beschränkt sich auf die Beträge, welche zur Zeir 
der Beschäftigung fällig werden, dauert aber auch nach der Entlassung noch fort, 
solange der Dienstbote usw. selbst noch die Steuer schuldet. 
2. Ehefrauen, deren Einkommen dem des Ehemannes nach § 10 G. 
hinzugerechnet worden ist, haften selbstschuldnerisch für den Teil der Steuer, 
welcher auf ihr Einkommen nach Verhältnis zum veranlagten Gesamteinkommen 
entfällt: ist z. B. einem mit 3000 .“4 Gesamteinkommen zu 63 .(4 Jahressteuer- 
satz veranlagten Stenerpflichtigen hierbei das Einkommen seiner Ehefrau mit 
1000 angerechnet, so haftet diese (nach dem Verhältnis von 3:1— 63:21) für 
den Jahressteuerbetrag von 2144 Einkommensteuer. 
3. Mit der Einforderung des Steuerrückstandes von dem Haftpflichtigen 
soll in der Regel erst vorgegangen werden, wenn die Beitreibung gegen den 
veranlagten Steuerpflichtigen fruchtlos gewesen ist oder wegen Unvermögens oder 
Abwesenheit desselben voraussichtlich ohne Erfolg sein würde. 
4. Die Haftung ist in beiden Fällen (1 und 2) an keine besondere Frist 
gebunden. 
Artikel 64. 
3. Zahlungspflicht. Rückforderung. 
Zu Abs. 2 und 3 ist für Fälle der Doppelbesteuerung auf die besonderen 
Vorschriften der §§ 4, 6 des Doppelsteuergesetzes hinzuweisen. 
Artikel 65. 
4. Niederschlagung. 
Ueber die verfügten Niederschlagungen hat das Landsteueramt eine Nach- 
weisung zu führen. Solche Stenerbeträge, welche wegen Abwesenheit des Stener- 
pflichtigen im Auslande bis zum Ablaufe des nächsten Stenerjahres nach dem 
Veranlagungsjahre nicht haben eingezogen werden können, sind nur unter dem 
Vorbehalte der Wiederaufnahme niederzuschlagen; das Landsteueramt hat daflir 
zu sorgen, daß der Anspruch des Staates bei jeder geeigneten Gelegenheit geltend
	        
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