Zu § 54.
222
Aber auch in diesen Fällen darf die Erledigung des schwebenden Einschätzungs-
oder Rechtsmittelverfahrens nicht durch das Strafverfahren aufgehalten werden.
Um zweifelhafte Rechtsfragen zum Austrage zu bringen, ist das Straf-
verfahren nicht gceignet.
2. Eine strafbare Handlung nach § 53 Abs. 1 oder 2 liegt nur vor,
wenn der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner tatsächlichen
Angaben zur Zeit, als er sie machte, gekannt hat.
Eine Verkürzung des Steuerinteresses „hat stattgefunden“, wenn infolge
der strafbaren Angabe im Einschätzungs= oder Rechtsmittelverfahren endgültig ein
geringerer Steuersatz festgesetzt worden ist, als bei richtiger Angabe nach den
maßgebenden Bestimmungen hätte festgesetzt werden müssen.
§ 53 Abs. 2 trifft die Fälle, in denen das Gesamteinkommen zwar richtig
in der Selbsteinschätzung angegeben, aber über die einzelnen Quellen wissentlich
umrichtige oder unvollständige Angaben gemacht sind, welche zur Kürzung des
Steuerinteresses zu führen geeignet sind, sowie alle sonstigen Fälle, in welchen
zwar wissentlich falsche Angaben gemacht sind, dem Steuerpflichtigen aber nach
Lage des Falles die Absicht der Steuerhinterziehung nicht nachzmoeisen ist; daß
jedoch die Absicht eines Steuerpflichtigen, der wissentlich falsche Angaben macht,
gleichwohl nicht auf eine Steuerhinterziehung gerichtet war, ist keineswegs zu
vermuten.
Artikel 67.
Verfahren ohne Strafbescheid.
Nach Abschluß der Untersuchung, die in einfacheren Fällen dem Steuner-
amte überlassen werden kann, ist an den Schuldigen in der Regel zunächst eine
vorläufige Nachsteuer= und Strafanforderung zu erlassen, und zwar nach An-
hörung des Schuldigen und hinsichtlich der Steuernachforderung tunlichst nach
Anhörung der Gemeinde. Sie erfolgt durch eine Verfügung, die den Tatbestand
der strafbaren Zuwiderhandlung angeben und das angewendete Strafgesetz be-
zeichnen, insbesondere auch erkennen lassen muß, ob die Bestrafung nach Abs. loder2
des § 53 erfolgt; sie muß ferner den Betrag der Geldstrafe (§ 54 Abs. 2) und
der Kosten des Verfahrens bestimmen, endlich auch die Eröffnung enthalten, daß
der Erlaß eines förmlichen Strafbescheids und die förmliche Festsetzung der
hinterzogenen Steuer durch das Landsteueramt nach § 55 G. erfolgen werde,
wenn der Schuldige nicht binnen einer auf mindestens 14 Tage, vom Zustellungs-
tage an, zu bemessenden Frist Strafe, Nachzahlung und Kosten freiwillig an die