Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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zu bezeichnende Kasse zahlt oder die Verbindlichkeit dazu förmlich (6 54 Abs. 2) 
anerkennt. Als Kosten des Verfahrens kommen in solchem Falle nur bare Aus- 
lagen wie Porto, Zeugengebühren in Betracht. 
Artikel 68. 
Strafbescheid. Nachzahlungsbeschluß. 
1. Der Steuerfestsetzungsbeschluß des Landsteueramts ist mit Gründen zu 
versehen, soweit diese nicht aus dem Strafbescheide ersichtlich sind. 
2. Als Gründe, aus denen das Landsteneramt die Strafverfolgung der 
Staatsanwaltschaft überlassen kann, kommen namentlich in Betracht, daß der 
Tatbestand mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln nicht mit genügender 
Sicherheit festzustellen ist, oder daß das Landsteueramt wegen der Bedeutung des 
Falles die Herbeiführung einer öffentlichen gerichtlichen Untersuchung für an- 
gczeigt crachtet. 
3. Bei Abgabe der Untersuchung empfiehlt es sich zur Vermeidung von 
Abänderungen, die Festsetzung der hinterzogenen Steuer in der Regel bis zur 
rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens auszusetzen. 
4. Erlaß oder Ermäßigung der Nachzahlung zu bewilligen ist das Land- 
steueramt weder im Falle des § 54 noch in denen des § 55 ermächtigt. 
Abschnitt VIII. Steuernachholungen. 
Artikel 69. 
Die Anwendung der Bestimmung setzt voraus, daß die Veranlagung schon 
eine endgültige, daß insbesondere durch die Einwendung von Rechtsmitteln ein 
gleicher Erfolg nicht mehr möglich ist. Neue Tatsachen und Beweismittel im 
Sinne des Gesetzes sind auch keine solchen, welche im Wege der Berufung oder 
Beschwerde hätten geltend gemacht werden können, deren Geltendmachung aber 
versäumt oder erfolglos geblieben ist, wohl aber solche, welche erst nachträglich 
zu einer Zeit ermittelt werden, zu welcher die Geltendmachung im Rechtsmittel- 
wege nicht mehr möglich war, z. B. durch den Inhalt einer in einem späteren 
Jahre abgegebenen Selbsteinschätzung oder durch Offenlegung der Einkommens- 
und Vermögensverhältnisse eines verstorbenen Steuerpflichtigen bei der Nachlaß- 
regelung. 
Die Einforderung einer Selbsteinschätzung zum Zwecke der Nachholung 
ist unstatthaft. 
Zu 55. 
Zu 66.
	        
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