Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Zu R 67. 
Zu 98 58. 
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Sofern der Pflichtige sich nicht freiwillig dem Steneramte gegenüber zur 
Zahlung der Nachsteuer und der etwaigen Verfahrenskosten bereit erklärt, erfolgt 
die Nachveranlagung bei der nächsten allgemeinen Einschätzung durch die zur 
Vornahme der Nachbesteuerung für das letzte Steuerjahr örtlich und sachlich 
zuständige Orts= oder — wenn auch nur für ein Jahr ein Stenersatz der 
II. Abteilung in Frage kommt — Bezirkseinschätzungskommission einheitlich für 
die ganze Zeit, auf welche sich die Verpflichtung erstreckt, jedoch unter Festsetzung 
der Nachsteuer für jedes einzelne Steuerjahr. Die Bekanntgabe der Nachsteuer- 
veranlagung erfolgt nicht durch Steuerzettel, sondern durch besondere schriftliche 
Zufertigung, die Rechtsmittel sind aber dieselben wie bei der regelmäßigen 
Einschätzung. 
Abschnitt IX. Kosten. 
Artifel 70. 
Im allgemeinen werden den Einschätzungskommissionen dic nötigen Vor- 
drucke durch die Steuerämter geliefert. 
Die förmliche Festsetzung der Kosten nach Abs. 2 Satz 2 unterbleibt, wenn 
der Pflichtige sie freiwillig entrichtet. 
Abschnitt X. Schlußbestimmungen. 
Artikel 71. 
Zustellungen. 
Nach der angezogenen Gesetzesbestimmung erfolgen die Zustellungen 
entweder durch die Post (namentlich z. B. nach auswärts) oder durch 
die verpflichteten Vollzugsorgane derjeuigen Polizeibehörde (insbesondere 
des Gemeindevorstandes), in deren Bezirke der Adressat wohnt oder sich 
aufhält. 
Zum Nachweis der Zustellung genügt es, wenn der zustellende 
Beamte schriftlich oder mündlich (was zu vermerken ist) zu den Akten die Ver- 
sicherung abgibt, daß er die Ausfertigung dem Adressaten selbst oder, falls dieser 
in seiner Wohnung nicht anzutreffen war, in der Wohnung einem zur Familie 
gehörigen erwachsenen Hausgenossen oder einer in der Familie dienenden 
erwachsenen Person oder, falls keine der vorgenannten Personen anzutreffen war,
	        
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