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Zu N ##1. Artikel 73.
Auskunftspflicht der Behörden.
Die Auskünfte sind kostenfrei zu erteilen.
3u 9 03. Artikel 74.
Uebergangsbestimmungen.
Die Höhe von Steuernachzahlungen und znachholungen auf die vor dem
1. April 1911 zurückliegende Zeit richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen.
Gera, den 2p. Juli 1910.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerlum.
v. Hinüber.