Beschaffung neuer Hilfsmittel. 181
Krieg weitere Opfer vom Lande forderte, zu denen die Ver-
willigungen nicht ausreichten, so wurde durch den Geheimen
Kammerrath Frege in Amsterdam eine Anleihe von 1,400000 Fl.
boll. gegen Verpfändung von Juwelen auf Rechnung der könig-
lichen Hauptcasse gemacht und den 13. September der Ausschuß
der Stäme einberufen; diese stimmten aber laute Klagen an
über den herrschenden Nothstand, der jetzt weit drückender sei
als selbst im siebenjährigen Kriege; alle Abgaben seien nur
äußerst schwer zu erhalten, der Werth des Grundeigenthums
sinke ungewöhnlich schnell, Güterausbietungen und Concurs-
processe nähmen bedenklich zu, und wenn Anleihen noch zu
Stande kämen, so sei der Grund davon weniger im Geldreich-
thum als im Darniederliegen von Handel und Verkehr zu
suchen; sie riethen mit möglichster Sparsamkeit zu verfahren,
Militärbedürfnisse nur aus inländischen Fabriken zu beziehen
und den Soldaten bis zu ihrer Rückkehr einen Theil ihres
Soldes innezubehalten. Man kam überein, so lange als möglich
eine Suspension der Rückzahlung der alten Staatsschulden zu
vermeiden und das Bedürfniß durch Vorausnahme der auf
dem letzten Landtage bewilligten Anleihe zu decken. Das be-
ginnende Sinken des Staatscredits zeigte sich in dem Curs
der Cassenbillets, der, nachdem sie im März 1812 um eine
weitere, die fünfte, Million vermehrt worden waren, seit Fe-
bruar 1813 nach und nach auf 13 Groschen herabgieng. Eine
zur Hebung desselben im August eröffnete freiwillige fünfpro-
centige Anleihe von 2 Millionen, welche in Cassenbillets ein-
gezahlt werden sollte, kam nicht zu Stande. Die drängende
Noth der Gegenwart, die auf den schleppenden Gang der land-
ständischen Berathungen nicht wartete, führte sogar zu einer
bisher so ängstlich vermiedenen Abweichung von den verfassungs-
mäßigen Formen. Am 5. Juni berief der König zur Berathung
über die Beschaffung der erforderlichen Mittel eine Deputation
der Landstände, deren Mitglieder er von der Ritterschaft und
den Städten der einzelnen Kreise und Markgrafthümer ohne
Beschränkung auf die landtagsfähigen Grunvbesitzer und die
Kreisstädte wählen ließ und deren Versammlungen, unter Vorsitz