Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Neuf jüngerer Linie. 
No. 763. 
Inhalt: Minsterlal. Belanmimachunn zur Abänderung der Ministerial-Belaummachung vom 4 No- 
unber 1870, den Transvort des Schlachtvichs beiressen 
  
Minatsterial-Besamutmuchmug 
vom p. Oktober 1910 
zur Abänderung der Ministerlal-Bekanntmachung vom 4. November 1879, 
den Transport des Schlachtoiehs betreffend (Gesetzs. Bd. XIX S. 187). 
Ziff. 1 
erhält folgenden zweiten Absatz: 
Großvieh, welches erkrankt oder aus anderen Gründen am Gehen ver- 
hindert ist, darf nur mittels Wagens transportiert werden. Tritt eine Er- 
krankung, Verletzung oder das Gehen ganz erheblich erschwerende Uebermüdung 
des Tieres erst während des Transportes ein, so darf dasselbe, sofern sich 
nicht seine sofortige Einstallung oder Tötung erforderlich macht, nur auf 
Wagen oder eine sonstige seinem Zustande angemessene Weise weitertrausportiert 
werden. 
ZBiff. 4 
erhält folgende Fassung: 
Bullen, bösartige Ochsen und Kühe müssen mit einer Blende (Kappe) 
vor den Augen versehen und an den Füßen in gewöhnlicher Weise gefesselt 
werden; auch sind sic von mindestens zwei kräftigen Transporteuren zu begleiten. 
Für die Stadt Gera und deren Vororie Untermhaus, Debschwitz, Pforten 
und Zwötzen gelten diese Bestimmungen hinsichtlich jedes Stückes Nindvieh. 
Gera, den 0. Oktober 1910. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
K. Graesel i. V. c. 
Ausgegeben am 12. Oklober 1910. 16
	        
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