Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

17 
Der Feldmesser hat dabei zu berilcksichtigen, daß bei der späteren Revision 
seiner Arbeiten nur die in der Beilage A angegebenen Flächendifferenzen außer g 
Berücksichtigung gelassen werden. 
Einc besondere Krokierung der einzelnen Flächen in das Manual hat nur 
da zu erfolgen, wo die Unregelmäßigkeit oder Kleinheit der Figur, welche zu 
berechnen ist, dies notwendig erscheinen läßt. Außerdem genügt die Verweisung 
auf die Berechnungskarte. 
Die Zerlegung der Flurstücke in die einzelnen Berechnungsfiguren hat 
auf der Berechnungskarte durch entweder mit hartem Bleistift oder mit blasser 
Tusche gezogene Linien zu geschehen. Die Berechnungsfiguren selbst sind mit 
kleinen lateinischen oder deutschen Buchstaben in alphabetischer Ordnung zu 
bezeichnen. 
Die gemessenen Längen sind unter Vermeidung aller anderen Ausdrücke 
(z. B. Dezimeter, Dekameter) in den Berechnungen nur nach Metern und Meter- 
bruchteilen anzusetzen, letztere aber von der vollen Meterzahl durch den Dezimal- 
strich zu trennen. 
Hat eine gemessene Fläche behufs der Ermittelung ihres Flächeninhaltes 
in mehrere Berechnungsfiguren zerlegt werden müssen, so sind die Flächeninhalte 
der einzelnen Figuren zunächst ebenfalls nur in Qundratinetern und deren Bruch- 
teilen auszuwerfen und die nötigen Abrundungen erst nach Aufrechnung des Ge- 
samtflächeninhaltes aus den Einzelbeträgen vorzunehmen. 
Ist die Summe der Quadratmeter eine solche, welche durch 10 ohne Rest 
nicht geteilt werden kann, so ist eine Abrundung derselben in ein volles Zehntel 
des Ares vorzunehmen. Diese Abrundung ist dergestalt zu bewirken, daß 1, 2, 
3, 4 Quadratmeter unberlücksichtigt bleiben, 5, 6, 7, 8, 9 Quadratmeter dagegen 
als volles Zehntel des Ares in Ansatz kommen, z. B. also 52 m = 0,5 a, 
56 dm = 0, u. 
Das Flächenregister hat die vermessenen Flurstücke in Tabellenform der- 
gestalt aufzuführen, daß aus den einzelnen Spalten desselben die bisherige 
Nummer des Flurbuchs, der Name des Besitzers, die Summe der Fläche und 
was von dieser Fläche auf die einzelnen Benutzungs= und Kulturarten (Gebäude 
und Hofraum, Garten, Wiese, Lehde, Feld, Holz, Teiche und Gräben, Wege) 
zu rechnen ist, erhellt. 
Die einzelnen Flurstücke sind in das Register in der Reihenfolge der 
Flurbuchsnummern einzutragen. 
## 
O. 
S#r
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.