Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuf jüngerer Linie. 
No. 764. 
Inhalt: Ausführungsverordnung zum Stellenvermittlergeieb vom 2. Juni 1010. 
  
  
Ausführungsverordnung 
vom 18. Oktober 1910 
zum Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni 1910. 
Zur Ausführung des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichs- 
gesetzblatt S. 860) verordnen wir folgendes: 
Artikel 1. 
Für die Erlaubniserteilung nach § 2 des Gesetzes sowie für die Zurück- 
nahme der Erlaubnis und für die Umersagung des Gewerbebetriebes nach § 9 
des Gesetzes ist der Bezirksausschuß, in der Stadt Gera der Stadtrat daselbst, 
für die Entscheidung des Rekurses nach § lo des Gesetzes das Fürstliche 
Ministerium, Abteilung für das Innere, zuständig; das Verfahren sowohl in 
erster als in zweiter Instanz richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes 
vom 27. Oktober 1870, die Ausführung der Gewerbcordnung für den Nord- 
deutschen Bund betreffend (Gesetzsammlung Bd. XVI. S. 243). 
Artikel 2. 
Zuständige Polizeibehörde im Sinne des § 7 des Gesetzes ist der Gemeinde- 
vorstand. 
Ausgegeben am 2. November 1910.
	        
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