Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Anlage A. 
Gebührentarif 
der 
Stellenvermittler für Bühnenangehörige. 
Auf Grund des § 5 Absatz 1 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 
(Reichsgesetzblatt S. 860) bestimmen wir nach Anhörung von Vertretern der 
Stellenvermittler, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, daß Stellenvermittler für 
Bühnenangehörige im Sinne der Anlage C für die Vermittlung einer Stelle 
nicht mehr als folgende Bruchteile der Gesamtvergütung (Gehalt, Spielgeld usw.) 
eines Bühnenangehörigen als Gebühr erheben dürfen. 
I. Stellenvermittlung für Bühnenangehörige im engeren Sinne, d. h. für 
Personen, die bei der Aufführung dramatischer Werke künstlerisch oder technisch 
mitwirken. 
A. bei Engagementsabschlüssen: 
3 % wenn die monatliche Vergütung bis 150 .“, 
4% „ „ „ „ mehr als 150 4/¾ bis 3004, 
5% 300 „beträgt. 
B. bei Verträgen für Gastspiel, ’nit Aucnahme der Gastspiele mit 
unterlegtem Eugagementsvertrage: 
10% wenn der Bühnenangehörige für die einzelne Vorstellung 
eine Vergütung von mindestens 200 /¾ erhält, 
5% wenn er weniger als 200 .4 erhält. 
II. Stellenvermittlung für sonstige Bühnenangehörige bei Engagements- 
abschlüssen, sowic bei Gastspielen: 
5% wenn die monatliche Vergütung bis 600 .4, 
6% „ „ "„ « Istcl)1als(500.-zbi6900.-z, 
M «» » »» 900 ,,bistsoo» 
10% , bettdt 
Die Vergütung wird nach der einzelnen arelaüch — (Einzel- 
artist oder Truppe) berechnet. 
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