Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Dasselbe gilt für Personen, welche sich den gesetzlichen Vorschriften zuwider nicht 
im Besitz eines ordnungsmäßig ausgestellten und ausgefüllten Gesindezeugnisbuchs, 
Arbeitsbuchs oder Seefahrtsbuchs befinden, oder welche die zur Verdingung er- 
forderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht nachweisen können. Das 
gleiche Verbot gilt endlich hinsichtlich ausländischer Arbeiter, die sich entgegen den 
bestehenden Vorschriften nicht im Besi einer ordnungsmäßigen Inlandslegiti- 
mationskarte befinden. Die Stellenvermittler dürfen nur Ammen, die sich über 
ihren Gesundheitszustand durch das höchstens 8 Tage alte Zeugnis eines appro- 
bierten Arztes ausweisen können, eine Stellung vermitteln. 
11. Den Stellenvermittlern ist jede Vermittlungstätigkeit für eine Person, 
der sie eine die Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers vollständig in Anspruch 
nehmende Stellung vermittelt haben, verboten, solange nicht der erste für das 
bestehende Dienst= oder Arbeitsverhältnis maßgebende Kündigungstermin verstrichen 
ist; es sei denn, daß von dieser Person offenbar ein gesetzlicher Grund für das 
vorzeitige Verlassen der Stellung nachgewiesen wird. 
Den Stellenvermittlern ist jede Einwirkung auf Arbeitnehmer dahin, daß 
diese ihre Stellung mit einer andern vertauschen, sowic jede Einwirkung auf 
Arbeitgeber wegen Entlassung von Arbeitnehmern untersagt. 
12. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die eine Vermittlungstätigkeit des 
Stellenvermittlers nicht in Anspruch nehmen oder ablehnen oder sich weigern, 
die für die Vermittlung oder für die Eintragungen in das Geschäftsbuch erforder- 
lichen Angaben zu machen, sind unverzltglich aus den Geschäftsräumen zu ent- 
fernen. Für die von solchen Personen unmittelbar abgeschlossenen Dienstverträge 
darf weder ein Answeis (Ziffer 14) erteilt noch eine Gebühr erhoben werden. 
13. Stellenvermittler, welche Stellen an Kellnerinnen und sonstige in 
Schankräumen tätige weibliche Angestellte sowie für Ammen im Inlande ver- 
mitteln, haben dem Gemeindevorstande nach näherer Anweisung regelmäßig Ver- 
zeichnisse der vermittelten Stellen dieser Art einzureichen. 
14. Die Stellenvermittler haben sofort nach Eintragung des Vertrags- 
schlusses in das Geschäftsbuch über jede von ihnen bewirkte Vermittlung sowohl 
dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer einen Ausweis nach beiliegendem 
c#. Muster C auszustellen und zu übermitteln. Die Formulare sind mit fortlaufen- 
—— den Nummern zu versehen, die Nummern der ausgestellten Ausweise sind in 
Spalte 12 des Geschäftsbuchs 4 einzutragen. 
15. Der Geschäftsbetrieb darf nicht in Räumen stattfinden, in denen ein 
anderes Gewerbe ausgeübt wird, auch darf der Zugang zu den Geschäftsräumen
	        
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