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des Stellenvermittlers nicht durch Räume erfolgen, in denen ein Gewerbe aus-
geübt wird. Der Gemeindevorstand kann den Geschäftsbetrieb in Häusern, in
denen oder in deren unmittelbarer Nähe sich eine Gast= oder Schankwirtschaft
oder eine Kleinhandlung mit geistigen Getränken befindet, verbieten.
16. Den Stelleuvermittlern sowie ihrem Hilfspersonal (Ziffer 9) ist unter-
sagt, ohne vorherigen Auftrag außerhalb ihrer Geschäftsräume, insbesondere auf
öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (3. B.
in Schankwirtschaften, auf Bahnhöfen, in Eisenbahnzügen), mit den Arbeitgebern
oder Arbeitnehmern für die Zwecke des Gewerbebetriebs in unmittelbaren per-
sönlichen Verkehr zu treten. Sie dürfen weder Dritten (sog. Schleppern) den
Auftrag zum unmittelbaren Heranführen von Arbeitnehmern erteilen noch Arbeit-
nehmern, die von solchen Personen herangeführt werden, eine Stelle vermitteln.
Die Ausübung des Gewerbebetriebs im Umherziehen oder durch Agenten oder
durch Inanspruchnahme anderer Stellenvermittler, sowic jede Tätigkeit für den
Gewerbebetrieb eines andern Stellenvermittlers ist verboten. Zweiggeschäfte
dürfen nicht errichtet werden.
17. Die Stellenvermittler haben über alle ihnen geleisteten Zahlungen
sofort Quittungen auszustellen. Sofern die Zahlung bei Abschluß des Dienst-
vertrage- erfolgt, muß die Quittung auf den Ausweis (Ziffer 14) erteilt werden.
Sie dürfen nur die auf Grund des § 5 des Stellenvermittlergesetzes fest-
lesebten Getüeen erheben.
8. Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Arbeitgeber zu
zahlende Hälfte erlischt, wenn
u) der Arbeitnehmer die Stelle nicht antritt,
b) er dem Arbeitgeber bestimmte Eigenschaften des Arbeitnehmers zuge-
sichert hat und der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Klndigungs-
termin gekündigt oder sonst innerhalb vier Wochen nach Beginn der
Dienstleistung gelöst wird, weil sich herausstellt, daß der Arbeitnehmer
die zugesicherten Eigenschaften nicht besitzt,
I) die Ausstellung und Aushändigung des Ausweises (Ziffer 14) unter-
blieben ist,
19. Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Arbeitnehmer zu
zahlende Hälfte erlischt, wenn
a) er dem Arbeitnehmer bestimmte Eigenschaften der vermittelten Stelle
zugesichert hat und der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungs-
termin gekündigt oder sonst innerhalb vier Wochen nach Beginn der
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