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Die Flächenbeträge sind in Hektaren, Aren und in Zehnteilen des Ares
anzugeben und hierzu sowohl für die Angabe der ganzen Flächensumme, als für
die Angabe der auf die einzelnen Benutzungs= und Kulturarten fallenden Flächen-
beträge immer je zwei Unterspalten anzulegen, deren erste zur Angabe der Hektare,
die zweite zur Angabe der Are und ihrer Zehnteile zu bestimmen ist. Lettere
sind auch hier durch den Dezimalstrich von der vollen Zahl der Are zu trennen.
8 27.
Nach beendigter Flurstücksvermessung hat der Feldmesser die Berechnungs-
karte nebst den von ihm angelegten Feldmesserakten (§ 12) alsbald an den
Speczialkommissar abzugeben, damit durch diesen die Vornahme der örtlichen
Flurstlicksvermessungsrevision (§ 24 der Ausflhrungsverordnung zum Zusammen=
legungsgesetze) sowie die rechnerische Prlifung der Berechnungsarbeiten und Besit-
standsverhältnisse angcordnet werde.
Die Feldmesserakten haben zu diesem Zwecke insbesondere das Berechuungs-
manual, das Vermessungsregister und eine Besitzstandstabelle, d. i. eine aus dem
Vermessungsregister extrahierte, kontoweise nach den Eigentümern und beziehent-
lich nach den verschiedenen selbständigen Besitzungen derselben geordnete Zusammen=
stellung der einzelnen Flurstlicke zu enthalten.
Um die Bonitierung nicht aufzuhalten, hat der Feldmesser von dem
Vermessungsregister ein Duplikat, von der Berechnungskarte eine Kopie (die
Bonitierungs= oder Bronillonkarte) anzufertigen.
Sollten sich bei der örtlichen und rechnerischen Revision berücksichtliche
Begrenzungs-, Vermessungs= und Berechnungsunrichtigkeiten oder sonstige Mängel
ergeben, so hat der Feldmesser nach Mitteilung der diesfallsigen Erinnerungen
diese sorgfältig zu prüfen und, wenn er sie als begründet anerkennen muß,
unentgeltlich zu berichtigen, im entgegengesetzten Falle aber seine Gegenbemer-
kungen mit strenger Beschränkung auf das Sachliche vorzubringen und die Ent-
scheidung des Spezialkommissars zu erbitten.
8 268.
Bei der Bonitierungsaufnahme hat der Feldmesser in der Weise mitzu-
wirken, daß er dem ökonomischen Spezialkommissar dabei allenthalben zur Hand
zu gehen, insbesondere nach Anweisung desselben die ausgewählten Probestücke
(6 25 der Ausführungsverordnung zum Zusammenlegungegesetze) und sodann
auch die aufgefundenen Bonitätsabschnitte nach sofortiger Aufmessung derselben