Object: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
  
Militärwesen (C. Militärrechtspflege) 855 
  
g 6. Die persönlichen Dienstverhältnisse der Be- 
amten der Intendanturen. Die Beamten der I, 
und zwar sowohl die höheren wie die Sekretariats- 
und Registraturbeamten sind MilBeamte S 841); 
und zwar sind sie obere Mil Beamte, da sie sämtlich 
im Offizierrange stehen (vgl. Anlage z. MStGB 
— Rl 1872, 204). Abgesehen davon sind die 
Beamten der Marine J unmittelbare, diejenigen 
der Mil J Preußens, Sachsens und Württembergs 
dagegen mittelbare Reichsbeamte. Die letzteren 
werden nämlich zwar nicht vom Kaiser als solchem 
ernannt, haben aber seinen Anordnungen Folge 
zu leisten. Die Beamten der bayerischen J sind 
keine Reichsbeamten, sondern lediglich bayerische 
Beamtez sie haben nämlich wenigstens im Frieden 
nicht den Anordnungen des Kaisers Folge zu 
leisten. Die Rechtsverhältnisse der JBeamten, die 
Reichsbeamte sind, sind im Reichsbeamtengesetze 
in der Fassung der Bek v. 18. 5. 07 (Rö#Bl 245), 
diejenigen der bayerischen J im bayerischen Be- 
amten G v. 16. 8. 08 (GVhl f. d. Kgr. Bayern 
1908, 581) geregelt. Die JIBeamten stehen teils 
in einem doppelten Unterordnungsverhältnisse, 
nämlich einerseits zu den ihnen vorgesetzten 
Mil Befehlshabern, andererseits zu den ihnen vor- 
gesetzten höheren Beamten und Behörden; teils 
sind sie nur den ihnen vorgesetzten Beamten und 
Behörden untergeordnet (vgl. V betr. Klassen- 
einteilung der Mil Beamten v. 12. 8. 01, RGBl 
283). Dieser Unterschied ist von Bedeutung für 
die Disziplinar-Verhältnisse der Beamten (JMi- 
litärbeamte und Militärdisziplin. . 
#§# 7. Vertretung des Militärfiskus durch die 
Militär-Intendanturen in Prozessen. Abgesehen 
von Bayern, wo der MilFiskus Landesfiskus ist, 
ist der Mil Fiskus ausschließlich Reichsfiskus (vgl. 
Fritze-Werner 203 Nr. 2). Die Verwaltung des 
MilWesens geschieht aber nur im Bereiche der 
Kaiserlichen Marine durch das Reich. Die Ver- 
waltung des Heeres wird dagegen nicht vom 
Reich, sondern nur auf Kosten des Reiches von den 
Einzelstaaten geführt. Sie ist daher nicht Reichs-, 
sondern Landesverwaltung. Demgemäß bestim- 
men sich auch die Behörden, die den Reichsfiskus 
auf dem Gebiete der Heeresverwaltung in Pro- 
zessen zu vertreten haben, soweit reichsrechtliche 
Normen fehlen, nach dem Landesrecht. 
Im Bereiche der preußischen Kon- 
tingentsverwaltung sind allgemeine Bestimmun- 
gen darüber, inwieweit die Mil I zur Vertretung 
des Reichsfiskus zuständig sind, nicht erlassen. 
Aus der organisatorischen Stellung der Korps# 
ist zu folgern, daß diese, soweit ein anderes nicht 
ausdrücklich bestimmt ist, innerhalb ihres Ge- 
schäftsbereichs, zu dem auch derjenige der ihnen 
nachgeordneten Divisions J zu rechnen ist, zur 
Vertretung des Reichsfiskus berufen sind. Ein 
anderes zu bestimmen ist außer dem König auch 
das Kriegs Min als oberste VerwBehörde des 
preußischen Kontingents befugt (Näheres bei 
Fritze-Werner S 204 ff und 210 ff) und RG#Z 20, 
148 ff; 24, 36 ff; 35, 13 ff; 42, 66 ff; 43, 12 ff 
und 54, 198 ff; vgl. auch Zirk.-Resk. des Justiz Min 
v. 4. 7. 1828 bei v. Kamptz, Annal. 1828, 789). 
Im Bereiche der Kgl Sächsischen Kon- 
tingentsverwaltung ist die Frage nach der Ver- 
tretung des Reichs-Mil Fiskus in Prozessen durch 
die Vi des Kgl Sächs. Kriegs Min v. 2. 9. 04 all- 
gemein geregelt (Sächs. GBl 1904, 390; Kgal 
  
Sächs. Mil VBl 1904, 160). Danach sind, soweit 
reichsgesetzlich nicht ein anderes bestimmt ist, oder 
das Kriegs Min sich die Vertretung nicht selbst 
vorbehalten hat, die Korps J zuständig, den Reichs- 
fiskus in Prozessen zu vertreten. 
Die entsprechenden Grundsätze gelten auch im 
Bereiche der württembergischen Kon- 
tingentsverwaltung (vgl. Göz, 538 und Min Afg 
v. 26. 3. 00, Württ. Reg Bl 337). 
In Bayern seeht die Prozeßvertretung des 
Mil Fiskus den J nicht zu. Zuständig ist vielmehr 
das Kriegs Min, dessen Organ in dieser Beziehung 
das ihm unterstellte Mil Fiskalat ist (ugl. Bayr. 
VGH v. 8. 1. 02, Entsch. 23, 125 ff). 
Für den Bereich der Marineverwaltung 
ist den Marine J die Prozeßvertretung des Reichs- 
fiskus allgemein insoweit übertragen, als nicht 
eine andere Behörde für zuständig erklärt ist 
(Vig des Sts. des RM v. 11. 2. 10 (MVB.! 31; 
Pr. JMl 69 und Fritze-Werner, a. a. O. 199). 
Kiteratur: Fritze-Werner: Die Prozeß- 
vertretung des Fiskus in Preußen und im Reich“, 1910; 
L. Meyer, Grundzüge der deutschen Mil Berwaltungs", 
1908; Siekmann, Taschenkalender für Beamte der 
Mil Rerwaltung, 1911 (erscheint alljährlich). Apel. 
e Ò 
C. Militärrechtspflege 
I. Militärdisziplin 
#m# 1. Begriff und Bedeutung. 1 2. Grenzlinien des mili- 
tärischen Kriminal- und Disziplinarstrafrechts. 1 3. Der Um- 
fang der Disziplinarstrasgewalt. 4. Disziplinarstrafen. 
#s#5. Disziplinarvorgesetzte. 1 6. Ausübung der Diszi- 
plinarstrasgewalt. # 7. Beschwerde. # 8. Kriminalstatistisches. 
ID.— Disziplinlar); MD .— Militärdisziplin.] 
§ 1. Begriff und Bedentung. „Autorität von 
oben und Gehorsam von unten, mit einem Worte, 
D ist die Seele der Armee; die D macht die 
Armee erst zu dem, was sie sein soll, und eine 
Armee ohne D ist auf alle Fälle eine kostspielige, 
für den Krieg eine nicht ausreichende und im 
Frieden eine gefahrvolle Institution.“ (Moltke im 
R 7. 6. 72 bei Begründung der Arreststrafen des 
MStGB und ihrer Schärfungen.) 
Die MD ist einmal die Summe aller der Grund- 
sätze, die der Erhaltung der militärischen Zucht 
(d. i. militärische Erziehung und ein ihr entspre- 
chendes Verhalten) und Ordnung, der Erhaltung 
und Förderung des militärischen Geistes dienen, 
auf der anderen Seite bezeichnet sie auch die 
Wirkungen dieses Systems von Grundsätzen, den 
Zustand der Truppe in bezug auf Zucht und 
Ordnung. Im Gehorsam des Soldaten erschöpft 
sich nicht das Wesen der D, aber doch ist der 
Gehorsam, der aus freiem sittlichen Wollen her- 
vorgegangene, der erste Weg zur D. Die rein 
äußerlich militärische Ausbildung muß durch 
solche erzieherische Einflüsse er- 
gänzt werden, die den Menschen als solchen, 
sein geistiges und seelisches Leben erfassen. Der 
Soldat muß es lernen, alle seine Berufspflichten 
mit voller Hingebung zu erfüllen. Gute Bei-
	        
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