290
Anlage D.
Vorschriften
über den
Geschäftsbetrieb der Herausgeber von Stellen-
und Vakanzenlisten.
Auf Grund des § 8 des Stellenvermittlergesetzes von 2. Imi 1910
(Reichsgesetzblatt S. 860) wird über den Umfang der Befugnisse und Ver-
pflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der Herausgeber von Stellen= und
Vakanzenlisten folgendes bestimmt:
1. Gewerbetreibende, die durch Heransgabe von Stellen= und Vakanzen-
listen Stellenvermittlung betreiben, haben die Verlegung der Geschäftsräume und
jede auch nur vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebs binnen drei Tagen
dem Gemeindevorstande anzuzeigen.
2. In die Stellen= und Vakanzenlisten dürfen nur solche Beschäftigungs-
angebote und Beschäftigungsgesuche ausgenommen werden, welche dem Gewerbe-
treibenden von dem Beteiligten schriftlich oder telephonisch mit dem Ersuchen um
Aufnahme in die Stellen= oder Vakanzenliste zugehen. Jedes telephonisch ein-
gehende Gesuch hat der Stellenvermittler auf ein besonderes Blatt nieder-
zuschreiben. Beschäftigungsangebote und Beschäftigungogesuche, die in Zeitungen
oder Zeitschriften enthalten sind, dilrfen nur auf Grund eines schriftlichen Gesuchs,
des Inserenten aufgenommen werden.
3. Die Stellenvermittler haben ein Geschäftsbuch nach dem anliegenden
Muster A zu führen. Das Geschäftsbuch muß dauerhaft gebunden, mit fort-
laufenden Seitenzahlen versehen sein und vor der Ingebrauchnahme von dem
Gemeindevorstande unter Beglaubigung der Seitenzahlen abgestempelt werden.
Im Geschäftsbuche dilrfen weder Rasuren vorgenommen noch Eintragungen
unleserlich gemacht werden; auch darf das Geschäftsbuch weder ganz noch zum
Teil vernichtet werden. Für Beschäftigungsangebote und Beschäftigungsgesuche
kann je ein besonderes Geschäftsbuch geführt werden.
4. Die Stellenvermittler haben die eingehenden Gesuche um Aufnahme
von Beschäftigungsangeboten oder Beschäftigungsgesuchen in die Stellen= und