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Vakanzenliste im Laufe des Tages, an dem sie eingehen, in das Geschäftsbuch
unter fortlaufender Nummer einzutragen.
In gleicher Weise ist der Eingang von Zahlungen zu vermerken.
5. Alle Eintragungen und alle Schriftstücke müssen in deutscher Sprache
und mit Tinte bewirkt werden. Der Stellenvermittler ist auch dann für die
ordnungsmäßige Führung des Geschäftsbuchs persönlich verantwortlich, wenn er
sie einem Dritten übertragen hat.
6. Das Geschäftsbuch ist alljährlich, sowie beim Einstellen des Gewerbe-
betriebs abzuschließen und binnen 14 Tagen nach Anfang des nächsten Kalender-
jahres oder nach Einstellung des Gewerbebetriebs dem Gemeindevorstande zur
Bestätigung des Abschlusses einzureichen. Das abgeschlossene Geschäftsbuch ist
fünf Jahre lang aufzubewahren. Nach dem Abschluß dürfen weitere Ein-
tragungen nicht mehr gemacht werden. Der Gemeindevorstand kann die Führung
eines Geschäftsbuchs für einen längeren Zeitraum gestatten.
7. Die Gesuche um Aufnahme von Beschäftigungsangeboten und Be-
schäftigungsgesuchen in die Stellen= und Vakanzenliste sind mit dem Datum des
Eingangs und der Nummer des Geschäftsbuchs zu versehen. Auch sind auf
ihnen die Nummern der Stellen= und Vakanzenliste, in denen sie veröffentlicht
sind, und die Insertionsgebühren zu vermerken. Die Gesuche sind, nach der
Nummer gcordnet, zwei Jahre lang aufzubewahren.
8. In den Inseraten der Stellen= und Vakanzenlisten ist die Nummer
des Geschäftobuchs anzugeben. Die Listen sind mit fortlaufenden Nummern zu
versehen; dabei ist in jedem Kalenderjahre mit der Nummer 1 zu beginnen.
Stellen= und Vakanzenlisten müssen in Einzelnummern, Wochen= oder
Monatsabonnements beziehbar sein. Eine andere Bezugsweise ist unzulässig.
Auf den Listen sind der Name und Wohnort (Straße und Hausnummer) des
Herausgebers, sowie der Preis der Einzelnummer und der Abonnementspreis
zu vermerken.
9. Die Stellenvermittler haben ferner über die Einnahmen an Abonnements-
gebühren ein Abonnentenbuch nach dem anlicgenden Muster B zu führen. Auf
dieses Geschäftsbuch finden die Vorschriften unter Ziffer 3, 4 Abs. 2, 5 und 6
entsprechende Anwendung.
10. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, ihren Familiennamen und
mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit dem Zusatz „gewerbsmäßiger
Stellenvermittler“ in deutlich lesbarer Schrift an der Straßenseite des Hauses