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Der Gewerbeinspektor hat zu prüfen, ob die geplante Anlage den allge-
meinen polizeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember 1908 und deren Anlagen
zu § 2 Absatz sowie den Vorschriften gegenwärtiger Verordnung entspricht.
In das Gutachten sind auch die nach §§ 120 à ff. der Gewerbeordnung
erforderlichen Anordnungen zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahren für Leben
und Gesundheit aufzunehmen.
Kann die Genehmigung auogesprochen werden, so stellt die Behörde (§ 1),
sofern nicht andenweit erforderliche Erörterungen eine Verzögerung rechtfertigen,
dem Ansuchenden alsbald die Genehmigungs-Urkunde (Anlage VI der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen) zu, mit der je ein von dem Gewerbeinspektor unter-
zeichnetes Stück der eingereichten Beilagen zu verbinden ist. Bei bedingter
Genehmigung fügt sie die zu stellenden Bedingungen bei. Ze ein Stück der
Beilagen verbleibt bei den Akten der Behörde und bei dem Gewerbeinspektor,
dem die Behörde eine Abschrift der Genehmigungsurkunde (ohne Anlagen) zu
übersenden hat.
1ß. Bewegliche Dampfkessel.
8 8.
Auf nenue oder wesentlich veränderte, bereits betriebofähig befundene
bewegliche Dampfkessel, die nicht dauernd an einem Betriebsorte auf-
gestellt werden, sind die in den §§ 5, 6 und 7 enthaltenen Bestimmungen sinn-
gemäß auzuwenden. Doch brauchen bei dem Gesuch um Genehmigung zur
Anlegung eines solchen Kesselo die in § 5 unter Ziffer 1 und 2 angeführten
Unterlagen nicht beigefügt zu werden.
Die Genehmigung kann für mehrere bewegliche Dampfkessel von überein-
stimmender Bauart, Größe und Ausrüstung, die in einer Fabrik im Laufe eines
Kalenderjahres hergestellt werden, gemeinsam im voraus beantragt und durch
eine Urkunde erteilt werden. Für jeden auf Grund dieser Genehmigungs-
Urkunde hergestellten beweglichen Dampfkessel ist eine mit der Fabrikuummer zu
versehende beglaubigte Abschrift der Genehmigungs-Urkunde und ihrer Beilagen
anzufertigen. Sie gilt als Genehmigungs-Urkunde für den Dampffessel, dessen
Fabriknummer sie trägt.
Die Beilagen können durch den technischen Beamten beglaubigt werden,
der die im § 12 Absatz 2 und 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen
vorgesehene Untersuchung vornimmt.