Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

306 
5#9. 
Bewegliche Dampfkessel, die an demselben Betriebsorte länger als ein 
Jahr oder dauernd ausgestellt und benutzt werden sollen, sind als feststehende 
Dampfkessel zu behandeln. 
II. Baupräfung und Wasserdruckprobe der Dampfkessel. 
10. 
Jeder Dampfkessel ist nach seiner letzten Zusammensetzung und vor der 
Einmauerung oder Ummantelung durch den Gewerbeinspektor auf Grund von 
§ 12 der allgemeinen poligeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember 1908 einer 
Bauprüfung und einer Prüfung mit Wasserdruck zu unterziehen. 
Diese Prüfungen sind bei dem Gewerbeinspektor zu beautragen. Dem 
Antrage ist eine Zeichuung des Kessels in zwei Stücken beizufügen, aus der die 
Größe aller Kesselreile, die Art des venvendeten Baustoffs, die Stärke aller 
Wandungen, die Verbindung dieser Wandungen und der Kesselteile und die etwa 
vorhandenen Verankerungen und Versteifungen der Kesselwandungen deutlich zu 
ersehen sind. Ferner ist der Nachweis darüber zu erbringen, daß der zu den 
Wandungen des Kessels venvendete Baustoff nach Anlage ! der allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen geprüft worden ist. Dem Baustoff-Nachweis ist eine 
Abschrift beizufügen. 
Die Bauprüfung und die Wasserdruckprobe setzen voraus, daß der Kessel 
in allen seinen Teilen zugänglich und nicht angestrichen ist. 
Die beantragte Bauprüfung und Wasserdruckprobe eines Kessels hat der 
Gewerbeinspektor mit tunlichster Beschleunigung auszuführen. Der Kessel ist zu 
diesem Zwecke an dem von dem Gewerbeinspektor angegebenen Tage zu den 
Prüfungen derart bereit zu halten, daß diese ohne Aufenthalt vorgenommen 
werden können. 
* I1. 
Die Zeugnisse über die Bauprüfung und die Wasserdruckprobe hat der 
Gewerbeinspektor in je zwei Stücken auszufertigen. Je eine Ausfertigung mit 
dem Baustoff-Nachweis und einer der abgestempelten Zeichnungen sind dem 
Antragsteller zuzustellen. Die anderen nebst Beilagen nimmt der Gewerbe- 
inspektor zu seinen Akten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.