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5#9.
Bewegliche Dampfkessel, die an demselben Betriebsorte länger als ein
Jahr oder dauernd ausgestellt und benutzt werden sollen, sind als feststehende
Dampfkessel zu behandeln.
II. Baupräfung und Wasserdruckprobe der Dampfkessel.
10.
Jeder Dampfkessel ist nach seiner letzten Zusammensetzung und vor der
Einmauerung oder Ummantelung durch den Gewerbeinspektor auf Grund von
§ 12 der allgemeinen poligeilichen Bestimmungen vom 17. Dezember 1908 einer
Bauprüfung und einer Prüfung mit Wasserdruck zu unterziehen.
Diese Prüfungen sind bei dem Gewerbeinspektor zu beautragen. Dem
Antrage ist eine Zeichuung des Kessels in zwei Stücken beizufügen, aus der die
Größe aller Kesselreile, die Art des venvendeten Baustoffs, die Stärke aller
Wandungen, die Verbindung dieser Wandungen und der Kesselteile und die etwa
vorhandenen Verankerungen und Versteifungen der Kesselwandungen deutlich zu
ersehen sind. Ferner ist der Nachweis darüber zu erbringen, daß der zu den
Wandungen des Kessels venvendete Baustoff nach Anlage ! der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen geprüft worden ist. Dem Baustoff-Nachweis ist eine
Abschrift beizufügen.
Die Bauprüfung und die Wasserdruckprobe setzen voraus, daß der Kessel
in allen seinen Teilen zugänglich und nicht angestrichen ist.
Die beantragte Bauprüfung und Wasserdruckprobe eines Kessels hat der
Gewerbeinspektor mit tunlichster Beschleunigung auszuführen. Der Kessel ist zu
diesem Zwecke an dem von dem Gewerbeinspektor angegebenen Tage zu den
Prüfungen derart bereit zu halten, daß diese ohne Aufenthalt vorgenommen
werden können.
* I1.
Die Zeugnisse über die Bauprüfung und die Wasserdruckprobe hat der
Gewerbeinspektor in je zwei Stücken auszufertigen. Je eine Ausfertigung mit
dem Baustoff-Nachweis und einer der abgestempelten Zeichnungen sind dem
Antragsteller zuzustellen. Die anderen nebst Beilagen nimmt der Gewerbe-
inspektor zu seinen Akten.