Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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In den nach § 16 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen zwischen 
dem Kesselmauerwerke und den es umgebenden Wänden zu belassenden Räumen 
dürfen sich keine brennbaren Gegenstände befinden. 
* 24. 
Metallschornsteine für feststehende Dampfkessel sind nur zulässig, wenn 
dads nächste Gebände der benachbarten Grundstücke mit harter Dachung 
mindestens 30, mit weicher Dachung mindestens 60 m entfernt ist. 
V. Abnahme, Untersuchung und Inbetriebsehung der Dampffessel. 
25. 
Bevor ein neuer oder wesentlich veränderter Dampfkessel in Betrieb 
genommen wird, ist die Anlage amtlich zu untersuchen. Die Vollendung der 
Anlage ist daher dem Gewerbeinspektor anzuzeigen. 
Gehören zur Kesselanlage Baulichkeiten, so sind diese zunächst baupolizeilich 
abzunehmen. Das Ergebnis dieser Abnahme hat die Polizeibehörde sofort dem 
Gewerbeinspektor mitzuteilen. 
Hierauf hat der Gewerbeinspektor die Abnahme-Untersuchung vorzunehmen. 
Bei dieser ist festzustellen, ob die Ausführung der Anlage den Bestimmungen 
der Genehmigung in jeder Beziehung entspricht. Es müssen daher vom Kessel- 
besitzer die Genehmigungsurkunde # Absatz 3) und die Zeugnisse über die 
amtliche Bauprüfung und Wasserdruckprobe vorgelegt werden. 
8 26. 
Hat die baupolizeiliche Abnahme-Untersuchung zu keinen Bedenken Anlaß 
gegeben und ist die von dem Gewerbeinspektor tunlichst an einem Tage zu 
erledigende Abnahme-Untersuchung befriedigend ausgefallen, so fertigt der 
Gewerbeinspektor die im § 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung und & 12 Absatz 6 
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vorgeschricbene Bescheinigung (Anlage V 
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen) in drei Stücken aus. Einc Aus- 
fertigung heftet er mit den Zeugnissen über die Bauprüfung und die Wasser- 
druckprobe der Genehmigungs-Urkunde bei und stellt diese unter Beifügung des 
Nevisionsbuches (Anlage VII der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen) dem 
Besitzer zu: die zweite Ausfertigung übersendet er der Behörde, die die Ge- 
55%
	        
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