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In den nach § 16 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen zwischen
dem Kesselmauerwerke und den es umgebenden Wänden zu belassenden Räumen
dürfen sich keine brennbaren Gegenstände befinden.
* 24.
Metallschornsteine für feststehende Dampfkessel sind nur zulässig, wenn
dads nächste Gebände der benachbarten Grundstücke mit harter Dachung
mindestens 30, mit weicher Dachung mindestens 60 m entfernt ist.
V. Abnahme, Untersuchung und Inbetriebsehung der Dampffessel.
25.
Bevor ein neuer oder wesentlich veränderter Dampfkessel in Betrieb
genommen wird, ist die Anlage amtlich zu untersuchen. Die Vollendung der
Anlage ist daher dem Gewerbeinspektor anzuzeigen.
Gehören zur Kesselanlage Baulichkeiten, so sind diese zunächst baupolizeilich
abzunehmen. Das Ergebnis dieser Abnahme hat die Polizeibehörde sofort dem
Gewerbeinspektor mitzuteilen.
Hierauf hat der Gewerbeinspektor die Abnahme-Untersuchung vorzunehmen.
Bei dieser ist festzustellen, ob die Ausführung der Anlage den Bestimmungen
der Genehmigung in jeder Beziehung entspricht. Es müssen daher vom Kessel-
besitzer die Genehmigungsurkunde # Absatz 3) und die Zeugnisse über die
amtliche Bauprüfung und Wasserdruckprobe vorgelegt werden.
8 26.
Hat die baupolizeiliche Abnahme-Untersuchung zu keinen Bedenken Anlaß
gegeben und ist die von dem Gewerbeinspektor tunlichst an einem Tage zu
erledigende Abnahme-Untersuchung befriedigend ausgefallen, so fertigt der
Gewerbeinspektor die im § 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung und & 12 Absatz 6
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vorgeschricbene Bescheinigung (Anlage V
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen) in drei Stücken aus. Einc Aus-
fertigung heftet er mit den Zeugnissen über die Bauprüfung und die Wasser-
druckprobe der Genehmigungs-Urkunde bei und stellt diese unter Beifügung des
Nevisionsbuches (Anlage VII der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen) dem
Besitzer zu: die zweite Ausfertigung übersendet er der Behörde, die die Ge-
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