Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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es sei denn, daß die Rettung oder Bewahrung von Menschenleben 
oder die Offenhaltung des Verkehrs einer Eisenbahn oder eines 
öffentlichen Weges dies erfordert. 
8 31. 
Jeder feststehende Dampfkessel ist alljährlich durch den Gewerbe- 
inspektor einer äußeren Untersuchung zu unterwerfen. Wenigstens aller vier 
Jahre sind die Kessel einer inneren Untersuchung und wenigstens aller acht Jahre 
einer Wasserdruckprobe zu untenverfen. Es ist jedoch dem pflichtmäßigen 
Ermessen des Grwerbeinspektors überlassen, diese Untersuchungen nach der Ge- 
fährlichkeit und sonstigen Beschaffenheit der Anlage und nach den über den Grad 
der Sorgfalt in der Wartung des Kessels gemachten Wahrnehmungen in kürzeren 
Fristen vorzunehmen. 
Oberzugkessel sind längstens in dreifährigen Fristen einer inneren Unter- 
suchung zando spätestens nach je sechs Jahren einer Wasserdruckprobe zu unterwerfen. 
e Wasserdruckproben erfolgen in Uebereinstimmung mit § 12 Absatz 3 
der Algeneinen polizeilichen Bestimmungen. 
Der Tag der inneren Untersuchung und der Wasserdruckprobe wird nach 
Verständigung mit dem Kesselbesitzer von dem Gewerbeinspektor festgesetzt. Die 
äußere Untersuchung kommt in diesem Jahre in der Regel in Wegfall. 
Bei der inneren Untersuchung und Wasserdruckprobe kann von dem 
Gewerbeinspektor gefordert werden, daß die Einmauerung oder Ummantelung 
des Kessels entfernt wird. 
8 32. 
Jeder bewegliche Dampfkessel ist alljährlich mindestens einer 
äußeren Untersuchung (Revision) und aller drei Jahre einer inneren Untersuchung 
zu unterwerfen. Die äußere Untersuchung soll in der Regel im Betriebe statt- 
finden. Sie kommt als selbständige Untersuchung in den Jahren in Fortfall, 
in denen eine innere Untersuchung vorgenommen wird. Die innere Unter- 
suchung kann der Gewerbeinspektor nach seinem Ermessen durch eine Wasserdruck- 
probe ergänzen. 
Mindestens aller sechs Jahre muß jeder bewegliche Dampfkessel einer 
Wasserdruckprobe unternvorfen werden. Die Wasserdruckprobe erfolgt in Ueber- 
einstimmung mit § 12 Absatz 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen.
	        
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