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es sei denn, daß die Rettung oder Bewahrung von Menschenleben
oder die Offenhaltung des Verkehrs einer Eisenbahn oder eines
öffentlichen Weges dies erfordert.
8 31.
Jeder feststehende Dampfkessel ist alljährlich durch den Gewerbe-
inspektor einer äußeren Untersuchung zu unterwerfen. Wenigstens aller vier
Jahre sind die Kessel einer inneren Untersuchung und wenigstens aller acht Jahre
einer Wasserdruckprobe zu untenverfen. Es ist jedoch dem pflichtmäßigen
Ermessen des Grwerbeinspektors überlassen, diese Untersuchungen nach der Ge-
fährlichkeit und sonstigen Beschaffenheit der Anlage und nach den über den Grad
der Sorgfalt in der Wartung des Kessels gemachten Wahrnehmungen in kürzeren
Fristen vorzunehmen.
Oberzugkessel sind längstens in dreifährigen Fristen einer inneren Unter-
suchung zando spätestens nach je sechs Jahren einer Wasserdruckprobe zu unterwerfen.
e Wasserdruckproben erfolgen in Uebereinstimmung mit § 12 Absatz 3
der Algeneinen polizeilichen Bestimmungen.
Der Tag der inneren Untersuchung und der Wasserdruckprobe wird nach
Verständigung mit dem Kesselbesitzer von dem Gewerbeinspektor festgesetzt. Die
äußere Untersuchung kommt in diesem Jahre in der Regel in Wegfall.
Bei der inneren Untersuchung und Wasserdruckprobe kann von dem
Gewerbeinspektor gefordert werden, daß die Einmauerung oder Ummantelung
des Kessels entfernt wird.
8 32.
Jeder bewegliche Dampfkessel ist alljährlich mindestens einer
äußeren Untersuchung (Revision) und aller drei Jahre einer inneren Untersuchung
zu unterwerfen. Die äußere Untersuchung soll in der Regel im Betriebe statt-
finden. Sie kommt als selbständige Untersuchung in den Jahren in Fortfall,
in denen eine innere Untersuchung vorgenommen wird. Die innere Unter-
suchung kann der Gewerbeinspektor nach seinem Ermessen durch eine Wasserdruck-
probe ergänzen.
Mindestens aller sechs Jahre muß jeder bewegliche Dampfkessel einer
Wasserdruckprobe unternvorfen werden. Die Wasserdruckprobe erfolgt in Ueber-
einstimmung mit § 12 Absatz 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen.