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Bewegliche Dampfkessel, die sich vorübergehend in Reuß jüngerer Linie
befinden, sollen nicht früher zu regelmäßigen Untersuchungen herangezogen werden,
als solche in dem Heimatastaate fällig werden.
S r.
Dem Gewerbeinspektor liegt auch die allgemeine Aufsicht darüber ob, daß
den im § 30 unter 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen über die Heizer nach-
gegangen werde. Er hat sich davon zu überzeugen, daß die Heizer mit den
Verhaltungsregeln (Beilage 1) genau bekannt sind.
*l “58.
Der Gewerbeinspektor ist berechtigt:
. in allen Fällen, wo er dies für erforderlich erachtet, insbesondere
bei Widersetzlichkeiten, die Beteiligung der Polizeibehörde an den
Untersuchungen und Wasserdruckproben zu verlangen;
von dem Besitzer oder Benutzer eines Dampfkessels, dessen Kaltlegung
zu fordern, wenn Gründe zur Annahme von Veränderungen vorhanden
sind, die Bedenken erregen und die sich nur im kalten Zustande des
Kessels erkennen lassen;
bei gefahrdrohendem Zustande einer Dampfkesselanlage die sofortige
Außerbetriebsetzung zu verfügen. Zu diesem Zwecke sind dem Inhaber
die Genehmigungs-Urkunde und das Revisionsbuch abzufordern und
an die Polizeibehörde abzuliefern.
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§ 39.
Die Polizeibehörden sind im Falle einer Explosion (5 30 unter 8), sowie
auf Antrag des Gewerbeinspektors verpflichtet, den nach dieser Verordnung vor-
zunehmenden Amtshandlungen beizuwohnen.
8 40.
Alle Polizeiorgane sind berechtigt, sich davon, ob bei der Benutzung
beweglicher Dampfkessel den Genehmigungs-Bedingungen und den feuer-
polizeilichen Vorschriften genügt wird, zu unterrichten und zu diesem Behufe
auch die Vorzeigung der Genehmigungs-Urkunde und des Revisionsbuches zu
verlangen.