Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Beilage 1. 
Verhaltungoregeln für Dampfkessel-Beizer. 
1. Bevor der Heizer den Dampfkessel anheizt, har er sich davon zu über- 
zeugen, daß sich im Kessel die erforderliche Wassermenge befindet. Ist dies nicht 
der Fall, so muß zunächst das fehlende Wasser eingeführt werden. 
2. Ferner hat der Heizer sich davon zu überzeugen, daß die Sicherheits- 
vorrichtungen und Wasserstandszeiger in vorschriftsmäßigem Stande und ins- 
besondere die Sicherheitsventile nicht überlastet sind. Das Feuer ist allmählich 
zu verstärken. 
3. Während des Betriebes müssen die Wasserstandszeiger mit Hilfe ihrer 
Hähne und Ventile öfters probiert und vorhandene Schwimmer auf freies 
Spielen untersucht werden. Der Wasserspiegel im Glasrohr muß gut spielen. 
4. Das Manometer ist von Zeit zu Zeit darauf zu prüfen, ob sein 
Zeiger gut spielt und auf den Nullpunkt sich stellt, wenn es abgesperrt wird. 
5. Die Sicherheitsventile sind täglich einige Male durch Anheben zu 
lüften, wobei sie Dampf entweichen lassen müssen. Die Belastung der Ventile 
darf nicht vermehrt werden, auch wenn sie abblasen, bevor der höchste zulässige 
Dampfdruck erreicht ist. 
6. Die Sicherheitsventile sind vorsichtig zu lüften. Die am Kessel 
befindlichen Hähne und Ventile sind langsam zu öffnen. 
7. Die Speisevorrichtungen sind dauernd in vorschriftsmäßigem Stande 
zu erhalten und so zu benutzen, daß der Wasserstand im Kessel stets über der 
Marke bleibt, die den zulässig niedrigsten Stand bezeichnet. 
8. Kommen die Speisevorrichtungen während des Kesselbetriebs derart in 
Unordnung, daß der Kessel nicht mehr gespeist werden kann, und sinkt das 
Wasser trotz aller Bemühungen des Heizers unter den zulässig tiefsten Stand, 
so ist die Heizung des Kessels zu unterbrechen und das Feuer vom Roste zu 
entfernen. 
9. Der für den Kessel genehmigte höchste Dampfdruck darf nicht über- 
schritten werden. Steigt der Druck in unerwünschtem Maße, so ist der Kessel
	        
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