Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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zu speisen und gleichzeitig der Zug zu vermindern. Wird hierdurch die Druck- 
steigerung nicht genügend verhindert, so muß die Heizung des Kessels unter- 
brochen werden. 
10. Solange ein Kessel Dampf erzengt, darf der Heizer seinen Posten 
nicht verlassen. Auch ist es dem Heizer nicht gestattet, seine Obliegenheiten ohne 
Genehmigung seines Vorgesetzten anderen Arbeitern zu übertragen oder sich 
während der Arbeitsgpausen von dem ohne Aufsicht verbleibenden Kessel zu 
entfernen. 
11. Vor den Arbeitopausen und während dieser Pausen, sowie am Schlusse 
der Arbeitszeit ist der Zug zu vermindern und gleichzeitig der Kessel zu speisen. 
Mit dem Schlusse der Arbeitszeit hat der Heizer das Feuer vom Noste zu 
entfernen, den Rost von Asche und Schlacken zu reinigen, sowie den Zugschieber 
nebst Ofen= und Aschenfalltüren zu schließen. 
12. Der Kessel darf erst ausgeblasen werden, nachdem das Feuer vom 
Roste entfernt worden ist und der Kessel sowie das Mauerwerk sich genügend 
abgekühlt haben. In einen abgeblasenen, noch heißen Kessel darf kein kaltes 
Wasser eingeführt werden. 
13. Die in angemessenen Zwischenräumen auszuführende Reinigung des 
Kessels von Schlamm und Kesselstein, sowie der Feuerzüge von Ruß und Flug- 
asche ist unter Mitwirkung des Heizers vorzunehmen. Der Heizer hat hierbei, 
soweit es die Bauart zuläßt, die Wandungen des Kessels innerlich und äußerlich 
genau zu besichtigen und nachzusehen, ob Schicfer, Rillen, Gruben oder Risse 
im Kesselblech vorhanden sind und ob dadurch oder durch Rost die Wanddicke 
merklich vermindert oder der Kessel gar undicht geworden ist. Die hierbei 
gemachten Wahrnehmungen hat der Heizer dem Kesselbesitzer oder seinem Vor- 
gesetzten mitzuteilen und nach Befinden sofortige Ausbesserung zu beantragen. 
14. Bei Kesseln, die in besonderen Kesselhäusern aufgestellt sind, dürfen 
diese anderen Arbeitern nicht als Aufenthaltsort oder Durchgang dienen. Auch 
hat der Heizer dafür zu sorgen, daß das Kesselhaus frei von Dingen bleibt, 
die die Arbeit hindern und die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion 
vermehren könnten. 
15. Der Heizer ist für alle Schäden verantwortlich, die aus seiner Un- 
achtsamkeit oder Fahrlässigkeit entstehen und die durch Beachtung der vorstehenden 
Verhaltungsregeln hätten vermieden werden können. Er hat sich den technischen 
Aussichtsbeamten gegenüber darüber auszuweisen, daß er die Verhaltungsregeln 
genau kennt.
	        
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