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zu speisen und gleichzeitig der Zug zu vermindern. Wird hierdurch die Druck-
steigerung nicht genügend verhindert, so muß die Heizung des Kessels unter-
brochen werden.
10. Solange ein Kessel Dampf erzengt, darf der Heizer seinen Posten
nicht verlassen. Auch ist es dem Heizer nicht gestattet, seine Obliegenheiten ohne
Genehmigung seines Vorgesetzten anderen Arbeitern zu übertragen oder sich
während der Arbeitsgpausen von dem ohne Aufsicht verbleibenden Kessel zu
entfernen.
11. Vor den Arbeitopausen und während dieser Pausen, sowie am Schlusse
der Arbeitszeit ist der Zug zu vermindern und gleichzeitig der Kessel zu speisen.
Mit dem Schlusse der Arbeitszeit hat der Heizer das Feuer vom Noste zu
entfernen, den Rost von Asche und Schlacken zu reinigen, sowie den Zugschieber
nebst Ofen= und Aschenfalltüren zu schließen.
12. Der Kessel darf erst ausgeblasen werden, nachdem das Feuer vom
Roste entfernt worden ist und der Kessel sowie das Mauerwerk sich genügend
abgekühlt haben. In einen abgeblasenen, noch heißen Kessel darf kein kaltes
Wasser eingeführt werden.
13. Die in angemessenen Zwischenräumen auszuführende Reinigung des
Kessels von Schlamm und Kesselstein, sowie der Feuerzüge von Ruß und Flug-
asche ist unter Mitwirkung des Heizers vorzunehmen. Der Heizer hat hierbei,
soweit es die Bauart zuläßt, die Wandungen des Kessels innerlich und äußerlich
genau zu besichtigen und nachzusehen, ob Schicfer, Rillen, Gruben oder Risse
im Kesselblech vorhanden sind und ob dadurch oder durch Rost die Wanddicke
merklich vermindert oder der Kessel gar undicht geworden ist. Die hierbei
gemachten Wahrnehmungen hat der Heizer dem Kesselbesitzer oder seinem Vor-
gesetzten mitzuteilen und nach Befinden sofortige Ausbesserung zu beantragen.
14. Bei Kesseln, die in besonderen Kesselhäusern aufgestellt sind, dürfen
diese anderen Arbeitern nicht als Aufenthaltsort oder Durchgang dienen. Auch
hat der Heizer dafür zu sorgen, daß das Kesselhaus frei von Dingen bleibt,
die die Arbeit hindern und die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion
vermehren könnten.
15. Der Heizer ist für alle Schäden verantwortlich, die aus seiner Un-
achtsamkeit oder Fahrlässigkeit entstehen und die durch Beachtung der vorstehenden
Verhaltungsregeln hätten vermieden werden können. Er hat sich den technischen
Aussichtsbeamten gegenüber darüber auszuweisen, daß er die Verhaltungsregeln
genau kennt.