Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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in regelmäßig viereckiger Gestalt, die obere Seite etwas abgerundet und 
in Länge von nicht unter einem halben Meter herzustellen. 
Jedem gesetzten Steine sind unverwesliche Merkmale, als Schmiede- 
schlacken, Glasscherben 2c. unterzulegen. 
Die einzelnen Steinc sind regelmäßig bis zu drei Vierteilen ihrer 
Länge in die Erde einzusetzen und es sind zur Begrenzung von Wiesen- 
plänen möglichst lange Steine zu verwenden. 
Ist die Einsetzung eines Grenzsteines wegen anstehender Felsmassen 
nicht tunlich, so ist der betreffende Grenzpunkt durch Einhauen eines 
Kreuzes auf dem Felsen zu markieren. 
. Auf sumpfigem Terrain kann ausnahmsweise der Grenzpunkt auch 
durch Einschlagung eines entsprechend langen, vierkantig bearbeiteten 
Pfahles von hartem Holze markiert werden. 
Ist ein Grenzzeichen auf der Grenzlinie selbst überhaupt nicht anzu- 
bringen, (wie dies z. B. dann eintreten kann, wenn die Grenzlinie 
sich durch Flüsse, Bäche oder andere Gewässer zieht), so hat die Markierung 
der Grenze mittelst Hilfssteinen zu erfolgen, welche in einer gewissen 
Entfernung von der Grenze zu setzen und als solche, wie auf der 
Karte durch Einzeichnung eines Koordinatensystems, so auch in der 
Natur (durch Einhauen von Richtungslinien) zu markieren sind. 
Gehen Grenzzlige durch Grundbesitzungen, welche sich in einer Hand 
befinden und einer Kulturart unterliegen (-z. B. wenn ledige Grund- 
stücke und Pertinenzen eines Hauptgutes neben einander liegen), so ist 
es gestattet, die Grenzsteine auch zu versenken. Dieselben sind dann 
so zu legen, daß sie nicht vom Pfluge getroffen werden können. 
Eine solche Versenkung der Grenzsteine kann auch dann stattfinden, 
wenn Grenzzüge auf Flurgrenzwegen hinflihren. 
Auf der Karte ist die erfolgte Versenkung durch Ziehung einer 
kleinen Kreislinie um den Stein zu markieren. 
Straßen, Wege, Triften und Gräben sind auf beiden Seiten mit 
Grenzsteinen zu begrenzen. 
Es versteht sich von selbst, daß überall da, wo die Grenze einen 
Winkel bildet, ein Grenzstein zu setzen ist. . 
Auch bei geradlinigen Grenzen sind, wenn die Grenzlinie eine Länge 
von mehr als 30 Meter hat, immer mindestens drei Steine zu setzen, 
und nie darf bei noch längeren geraden Grenzen die Entfernung von 
5“
	        
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