Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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§ 2. 
Die Obliegenheiten der Oberbehörde ($ des Zuwachssteuergesetzes, werden 
der Oberzolldirektion für den Thüringischen Zoll= umnd Steuerverein in Erfurt 
übertragen. 
§5 3. 
Die Vereinnahmung und Verrechnung der festgesetzten Steuerbeträge 
erfolgt durch das Hauptzollamt in Gera. 
* 4. 
Bei Beschreitung des Rechtswegs gegen den Steuerbescheid (§5 44 und 46 
des Gesetzes) ist die Erhebung der gerichtlichen Klage auch noch innerhalb eines 
Monats nach Zustellung des auf die Beschwerde bezw. bei Einlegung der weiteren 
Beschwerde des auf diese ergehenden Bescheides zulässig. 
§* 5. 
Die nach den Vorschriften über die Zollstrafen dem Hauptzollamte und 
den Zolldirektivbehörden übertragenen Obliegenheiten werden hinsichtlich des 
Verwaltungsstrafverfahrens in Zuwachssteuersachen von dem Zuwachssteueramte 
und der Oberbehörde wahrgenommen. 
86. 
Für die Verfügung der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 10. August 1899, die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege betreffend 
(Gesetzsammlung Bd. XXIII S. 202 ff.) ist hinsichtlich der Zuwachssteuer das 
Zuwachssteucramt zuständig. 
SV. 
Bei der Veräußerung von Grundstücken, die einem Gemeindebezirke nicht 
angehören, sowie von Berechtigungen nach § 2 des Gesetzes, die auf solchen 
Grundstücken lasten oder sich über sie erstrecken, fließt der in sonstigen Fällen 
den Gemeinden zustehende Anteil an der Zuwachsstener bis auf weiteres der 
Staatskasse zu.
	        
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