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zu derjenigen Zeit in die nächsthöhere Gehaltsstufe, zu welcher er in der früheren
Klasse aufgestiegen sein würde. Eine weitere Berücksichtigung der beim Ver-
bleiben in der bisherigen Klasse erreichbar gewesenen Bezüge findet nicht statt.
Die Bestimmungen des gegemwärtigen Paragraphen finden keine An-
wendung bei Strafversetzungen (§ 51 des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst
vom p. Oktober 1391)
§5 7.
Die Vergütungen für besonders übertragene Kassenvenvaltungen oder
sonstige Nebenämter haben auf die Feststellung der Anfangsbesoldungen und der
Alterszulagen keinen Einfluß, soweit nicht für einzelne Fälle abweichende Be-
stimmungen getroffen sind.
88.
Die Richter haben auf Gewährung der für sie festgesetzten Alterszulagen
einen Rechtsanspruch. Dieser Anspruch der Richter ruht, solange gegen sie ein
Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Haupt-
verfahren oder eine Voruntersuchung schwebt. Führt das Verfahren zum Ver-
luste des Amtes, so findet eine Nachzahlung der zurückbehaltenen Zulage nicht statt.
Anderen Beamten können die Alterszulagen bei nicht befriedigendem
dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten versagt oder nur zu einem Teil-
betrage oder in längeren Fristen bewilligt werden. Dem betreffenden Beamten
ist der Grund solcher Entschließung schriftlich zu eröffnen. Der Rechtsweg
gegen dieselbe ist ausgeschlossen.
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Die vorstehenden Bestimmungen leiden auf die Beamten der Landes-
sparkassen siungemäße Amvendung.
*F 10.
Die Bestimmungen des § 3 haben rüchwirkende Kraft für alle — auch
für die in Beförderungsstellen befindlichen — ehemaligen Militäramwärter mit
der Maßgabe, daß Gehaltsnachzahlungen für die Zeit vor dem 1. Jannar 1900
nicht stattfinden.
8 11.
Das Gesetz vom 4. Juni 1898, die Gewährung von Alterszulagen be-
treffend (Gesetzsammlung Band XXII S. 140 ff.), wird aufgehoben.