Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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zu derjenigen Zeit in die nächsthöhere Gehaltsstufe, zu welcher er in der früheren 
Klasse aufgestiegen sein würde. Eine weitere Berücksichtigung der beim Ver- 
bleiben in der bisherigen Klasse erreichbar gewesenen Bezüge findet nicht statt. 
Die Bestimmungen des gegemwärtigen Paragraphen finden keine An- 
wendung bei Strafversetzungen (§ 51 des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst 
vom p. Oktober 1391) 
§5 7. 
Die Vergütungen für besonders übertragene Kassenvenvaltungen oder 
sonstige Nebenämter haben auf die Feststellung der Anfangsbesoldungen und der 
Alterszulagen keinen Einfluß, soweit nicht für einzelne Fälle abweichende Be- 
stimmungen getroffen sind. 
88. 
Die Richter haben auf Gewährung der für sie festgesetzten Alterszulagen 
einen Rechtsanspruch. Dieser Anspruch der Richter ruht, solange gegen sie ein 
Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Haupt- 
verfahren oder eine Voruntersuchung schwebt. Führt das Verfahren zum Ver- 
luste des Amtes, so findet eine Nachzahlung der zurückbehaltenen Zulage nicht statt. 
Anderen Beamten können die Alterszulagen bei nicht befriedigendem 
dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten versagt oder nur zu einem Teil- 
betrage oder in längeren Fristen bewilligt werden. Dem betreffenden Beamten 
ist der Grund solcher Entschließung schriftlich zu eröffnen. Der Rechtsweg 
gegen dieselbe ist ausgeschlossen. 
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Die vorstehenden Bestimmungen leiden auf die Beamten der Landes- 
sparkassen siungemäße Amvendung. 
*F 10. 
Die Bestimmungen des § 3 haben rüchwirkende Kraft für alle — auch 
für die in Beförderungsstellen befindlichen — ehemaligen Militäramwärter mit 
der Maßgabe, daß Gehaltsnachzahlungen für die Zeit vor dem 1. Jannar 1900 
nicht stattfinden. 
8 11. 
Das Gesetz vom 4. Juni 1898, die Gewährung von Alterszulagen be- 
treffend (Gesetzsammlung Band XXII S. 140 ff.), wird aufgehoben.
	        
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