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Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß jüngerer Linie.
Nr. 774.
Inhalt: Ministerial Versügunn vom 13. B lll, die Uebertragung von Zwangsvoststreckungs=
deinnnalsten auf die Siadigeineindẽvorst ände. Sta dträle), W Vandgemeindevorstände und die Fürst.
ichen Stencrämter betreise
Ministerial-Verfügung
vom 13. Juni 1911,
die Uebertragung von Z litreck befugnissen auf die Stadt-
gemeindevorstände, (Stadträte), einzelne Landgemeindevorstände und
die Fürstlichen Steuerämter betreffend.
Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 1899, die
Zwangsvollstreckung im Venvaltungswege betreffend, (Gesetzsammlung Band XXIII
Seite 202) und in entsprechender Abänderung des Artikels 62 Absatz 1 letzter
Satz der Ausführungsamveisung vom 29. Juni 1910 zum Einkommensteuergesetz
(Gesetzsammlung Band XXVII Seite 163) wird hiermit verfügt, was folgt:
81.
In den Städten wird die Verfügung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich
der staatlichen Grundsteuern den Stadtgemeindevorständen (Stadträten) übertragen.
82.
In den Gemeinden Debschwitz, Untermhaus, Zwötzen und Triebes sind
die Gemeindevorstände, für die übrigen Landgemeinden die Fülstlichen Steuer-
ämter zuständig für die Verfügung der Zwangsvollstreckung:
Ausgegeben am 14. Juni 1011. 4