Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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hinsichtlich der staatlichen Einkommen= und Grundsteuern, 
. in den Fällen des § 1 Ziffer 7, 8, 10 und 11 des eingangs 
erwähnten Gesetzes, sowie 
in den Fällen der Ziffer 12 a. a. O. hinsichtlich der von den 
betreffenden Gemeindebehörden erkannten Strafen. 
§ 3. 
Die Bestellung besonderer Vollstreckungsbeamten durch die im Eingange 
des § 2 aufgeführten Gemeinden bedarf der Bestätigung durch die Aufsichts- 
behörde, die insbesondere die Befähigung und sonstige Geeignetheit der in Aus- 
sicht genommenen Person flir das Amt eines Vollstreckungsbeamten eingehend 
zu prüfen hat. 
Bis zur Bestellung besonderer Vollstreckungsbeamten können sich die ge- 
nannten Gemeindevorstände neben den Gerichtsvollziehern für die Vornahme der 
Zwangsvollstreckungen der dem Steueramt Gera unterstehenden Vollstreckungs- 
beamten bedienen. 
# Der Erlaß einer Dienstamveisung für die Vollstreckungsbeamten bleibt 
vorbehalten. 
#. 
— 
84. 
Soweit in § 2 die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Landgemeinden 
den Stenerämtern übertragen ist, haben die Gemeindevorstände die bisher an 
die Landratsämter einzureichenden Restverzeichnisse und Anträge auf Zwangs- 
beitreibungen an das Steneramt ihres Bezirks zu richten. 
* 5. 
Diese Verfügung tritt alsbald in Kraft. 
Die bei den Landratsämtern auf Grund der bisherigen Zuständigkeits- 
regelung bereits anhängigen Zwangsvollstreckungssachen sind von ihnen noch zu 
erledigen. 
Gera, den 13. Juni 1911. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
v. Hinüber.
	        
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