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hinsichtlich der staatlichen Einkommen= und Grundsteuern,
. in den Fällen des § 1 Ziffer 7, 8, 10 und 11 des eingangs
erwähnten Gesetzes, sowie
in den Fällen der Ziffer 12 a. a. O. hinsichtlich der von den
betreffenden Gemeindebehörden erkannten Strafen.
§ 3.
Die Bestellung besonderer Vollstreckungsbeamten durch die im Eingange
des § 2 aufgeführten Gemeinden bedarf der Bestätigung durch die Aufsichts-
behörde, die insbesondere die Befähigung und sonstige Geeignetheit der in Aus-
sicht genommenen Person flir das Amt eines Vollstreckungsbeamten eingehend
zu prüfen hat.
Bis zur Bestellung besonderer Vollstreckungsbeamten können sich die ge-
nannten Gemeindevorstände neben den Gerichtsvollziehern für die Vornahme der
Zwangsvollstreckungen der dem Steueramt Gera unterstehenden Vollstreckungs-
beamten bedienen.
# Der Erlaß einer Dienstamveisung für die Vollstreckungsbeamten bleibt
vorbehalten.
#.
—
84.
Soweit in § 2 die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Landgemeinden
den Stenerämtern übertragen ist, haben die Gemeindevorstände die bisher an
die Landratsämter einzureichenden Restverzeichnisse und Anträge auf Zwangs-
beitreibungen an das Steneramt ihres Bezirks zu richten.
* 5.
Diese Verfügung tritt alsbald in Kraft.
Die bei den Landratsämtern auf Grund der bisherigen Zuständigkeits-
regelung bereits anhängigen Zwangsvollstreckungssachen sind von ihnen noch zu
erledigen.
Gera, den 13. Juni 1911.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium.
v. Hinüber.