4650.
Die Sicherheit dient als Haftung für alle vermögensrechtlichen
Ansprüche, die dem Staate gegen den Beamten aus dessen Amtsführung
zustehen, insbesondere auch für den Anspruch auf Ersatz der Kosten, die
durch die Ermittelung und Geltendmachung des Schadens erwachsen.
Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen
des Absatz 1 auf den Beamten nicht mehr zutreffen. Die Rückgabe
hat zu erfolgen, sobald deren Unbedenklichkeit amtlich festgestellt ist.
2.
Hinter § 47 wird folgender neue Abschnitt eingefügt:
Fortgewährung der Bezüge nach dem Ableben des Staatsbeamten.
8 47 .
Stirbt ein Staatsbcamter, so haben die Witwe und die
ehelichen oder legitimierten Abkömmlinge dessen Besoldung, Wartegeld
oder Nuhegehalt noch flir die auf den Sterbemonat folgenden drei
Monate zu erhalten.
ie volle oder teilweise Gewährung obiger Bezüge kann in
Ermangelung der vorstehend bezeichneten Hinterbliebenen mit landes-
herrlicher Genehmigung auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene
Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Stief= oder Pflege-
kinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Be-
dürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht,
um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
An wen die Zahlung zu leisten ist, bestimmt mit Ausschluß
des Rechtswegs das Ministerium.
3.
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. April 1911 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung
Unseres Fürstlichen Insiegels.
Schloß Osterstein, den 2. Juni 19 11.
¶. 8.) Heinrich XXVII.
v. Hiniber. K. Graesel.