Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuf jüngerer Linie. 
No. 776. 
Inhalt: Gesetz vom 2. Juni 1911, die Besoldungen der Geisichen md die Versetzung von Keistlichen 
in den Ruhestand betressend. 
  
Gesetz 
vom 2. Juni 1911, 
die Besoldungen der Geistlichen und die Versetzung von Geistlichen 
in den Ruhestand betreffend. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Hürsten Deinrich XIV. Renß j. 4. 
verordnen 
Wir Heinrich der Siebenundzwamzigste, 
Erbprin) Reus, Regent dee Eürsteulums Reu j. E., 
mit Zustimmung des Landtags, hiermit was folgt: 
Cap. I. 
Die Besoldungen. 
81. 
Das jährliche Amtseinkommen eines Geistlichen der Landeskirche im 
Fürstentume soll außer freier Wohnung oder einem entsprechenden Wohnungs- 
gelde mindestens 2400 +∆— 4 betragen. 
8 2. 
Jedem Geistlichen sind bei pflichttreuer Filhrung und befriedigender 
Berufserfüllung über das vorstehend festgesetzte Mindesteinkommen hinaus unter 
Ausgegeben am 21. Juni 1911. .0
	        
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