Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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809. 
Die einstweilige Versetzung eines Geistlichen in den Ruhestand verfügt 
das Ministerium, welches die Genehmigung des Landesherrn dazu einzuholen hat. 
Im Falle des § 8 Ziffer 2 hat die dem Geistlichen zunächst vorgesetzte 
Dienstbehörde unter Zugrundelegung eines ausführlichen Gutachtens des Bezirks- 
arztes und nach Befinden des Hausarztes, sowie unter Umständen anderer 
geeigneter Sachverständigen die zeitliche Dienstbehinderung zu ermitteln, den 
Geistlichen selbst, soweit es möglich ist, darüber zu hören, etwa erforderliche Er- 
örterungen anzustellen und dann an das Ministerium zu berichten. 
810. 
Die einstweilen in den Ruhestand versetzten Geistlichen erhalten als 
Wartegeld vier Fünfteile ihrer Besoldung aus der Staatskasse. 
Das Wartegeld nimmt seinen Anfang drei Monate nach Ablauf des 
Monats, in welchem die einstweilige Versetzung in den Ruhestand dem Geistlichen 
bekannt gemacht wurde; bis dahin bezieht er seine Besoldung und, so lange er 
sein Amt noch versieht, auch sein sonstiges Diensteinkommen. 
Superintendenten werden hierbei rücksichtlich ihres Pfarr= und Ephoral= 
einkommens wie die anderen Geistlichen behandelt. 
11. 
Die einstweilen in den Ruhestand versetzten Geistlichen bleiben in dem 
Rechtsverhältnisse eines Geistlichen der Landeskirche. 
Es kann ihnen jederzeit eine ihrer Berufsbildung und ihrem früheren 
Dienste angemessene geistliche Stelle übertragen werden. 
Sie müssen diese übernehmen und ebenso sich einzelnen ihrer Stellung 
und Leistungsfähigkeit entsprechenden und ihrer frllheren amtlichen Tätigkeit nicht 
fremden Aufträgen der Kircheuregierung unterziehen, dürfen auch weder in den 
Dienst einer anderen Landeskirche treten, noch sonst sich in eine Lage versetzen, 
welche ihre Wiedereinstellung in den Kirchendienst oder zeitweise Beschäftigung 
in demselben verhindert oder erschwert. 
Mit dem Wiedereintritt in ein festes geistliches Amt hat der einsrweilen 
in den Ruhestand versetzte Geistliche, wenn mit der neuen Stelle kein höheres 
Diensteinkommen verbunden ist, mindestens auf eine Besoldung von gleicher Höhe 
Anspruch, wie die mit seinem früheren Amte verbundene war.
	        
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