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809.
Die einstweilige Versetzung eines Geistlichen in den Ruhestand verfügt
das Ministerium, welches die Genehmigung des Landesherrn dazu einzuholen hat.
Im Falle des § 8 Ziffer 2 hat die dem Geistlichen zunächst vorgesetzte
Dienstbehörde unter Zugrundelegung eines ausführlichen Gutachtens des Bezirks-
arztes und nach Befinden des Hausarztes, sowie unter Umständen anderer
geeigneter Sachverständigen die zeitliche Dienstbehinderung zu ermitteln, den
Geistlichen selbst, soweit es möglich ist, darüber zu hören, etwa erforderliche Er-
örterungen anzustellen und dann an das Ministerium zu berichten.
810.
Die einstweilen in den Ruhestand versetzten Geistlichen erhalten als
Wartegeld vier Fünfteile ihrer Besoldung aus der Staatskasse.
Das Wartegeld nimmt seinen Anfang drei Monate nach Ablauf des
Monats, in welchem die einstweilige Versetzung in den Ruhestand dem Geistlichen
bekannt gemacht wurde; bis dahin bezieht er seine Besoldung und, so lange er
sein Amt noch versieht, auch sein sonstiges Diensteinkommen.
Superintendenten werden hierbei rücksichtlich ihres Pfarr= und Ephoral=
einkommens wie die anderen Geistlichen behandelt.
11.
Die einstweilen in den Ruhestand versetzten Geistlichen bleiben in dem
Rechtsverhältnisse eines Geistlichen der Landeskirche.
Es kann ihnen jederzeit eine ihrer Berufsbildung und ihrem früheren
Dienste angemessene geistliche Stelle übertragen werden.
Sie müssen diese übernehmen und ebenso sich einzelnen ihrer Stellung
und Leistungsfähigkeit entsprechenden und ihrer frllheren amtlichen Tätigkeit nicht
fremden Aufträgen der Kircheuregierung unterziehen, dürfen auch weder in den
Dienst einer anderen Landeskirche treten, noch sonst sich in eine Lage versetzen,
welche ihre Wiedereinstellung in den Kirchendienst oder zeitweise Beschäftigung
in demselben verhindert oder erschwert.
Mit dem Wiedereintritt in ein festes geistliches Amt hat der einsrweilen
in den Ruhestand versetzte Geistliche, wenn mit der neuen Stelle kein höheres
Diensteinkommen verbunden ist, mindestens auf eine Besoldung von gleicher Höhe
Anspruch, wie die mit seinem früheren Amte verbundene war.