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gelegt hat, kann auch wider seinen Willen in den Ruhestand versetzt werden,
hat aber, wenn er ständig angestellt war und seine Dienstunfähigkeit nicht durch
eigene grobe Verschuldung herbeigeführt hat, Anspruch auf einen nach § 17 zu
berechnenden Ruhegehalt.
Nicht ständig angestellte Geistliche haben mit Ausnahme des in § 20
vorgesehenen Falles auf Ruhegehalt keinen Anspruch; es kann ihnen jedoch,
wenn sie ohne eigene grobe Verschuldung zur Verwaltung ihres Amtes bleibend
unfähig geworden sind, vom Landesherrn aus der Fürstlichen Staatskasse eine
Unterstützung bewilligt werden, die aber den Betrag nicht übersteigen darf, der
bei ständiger Anstellung nach Maßgabe des Dienstalters als Ruhegehalt zu
zahlen wäre.
8 16.
Die dem Geistlichen zunächst vorgesetzte Dienstbehörde hat unter Zugrunde-
legung eines Gutachtens geeigneter Sachverständigen, insbesondere auch ärztlicher
Zeugnisse, die Dienstunfähigkeit des Geistlichen zu ermitteln und das Ergebnis
dieser Ermittelungen dem Fürstlichen Ministerium vorzulegen.
Der Geistliche ist hiervon in Kenntnis zu setzen, und es ist ihm eine
Gegenvorstellung nachzulassen, worauf das Ministerium nach etwa erforderlicher
weiterer Erörterung der Sache Beschluß faßt und die landesherrliche Ge-
nehmigung einholt.
Eine Betretung des Rechtswegs findet nur dann statt, wenn der Geistliche
die Richtigkeit der der Entscheidung unterstellten Tatsachen bestreitet.
§ I7.
Geistliche, welche in den Ruhestand treten, erhalten ihren Ruhegehalt aus
Fürstlicher Staatskasse.
Der Ruhegehalt wird nach dem Amtseinkommen (§ 6) berechnet, welches
mit der von dem Geistlichen zuletzt bekleideten Stelle verbunden war, und besteht
bei zehn oder weniger Dienstjahren in 10% dieses Einkommens. Für jedes
weitere auch nur begonnene Dienstjahr wird der Ruhegehalt um 1½% erhöht.
Ueber 80 % des Amtseinkommens kann er in keinem Falle steigen.
Superintendenten werden hierbei rücksichtlich ihres Pfarr= und Ephoral=
einkommens wie die anderen Geistlichen behandelt.