Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Gesetzsammlung 
Fürstentum Kruf süngerer Luie. 
Nr. 778. 
Inhalt: Landesberrliche Verordnung, die Ueberweisung der der Furstlichen Landeskirchen= und 
Schulstiftungskasse in Lobenslein und Hirschberg bisher zugeflossenen eigenen Einnahmen an die 
Fürstliche Hauvtstaatslasse bekressend. 
  
  
Landesherrliche Verordnung 
vom 2. Juni 1911, 
die Ueberweisung der der Fürstlichen Landeskirchen- und Schulstiftungs- 
kasse in Lobenstein und Hirschberg bisher zugeslossenen eigenen Einnahmen 
an die Fürstliche Hauptstaatskasse betreffend. 
Im Uamen Seiner Durchlancht des Eürsten Heinrich XIV. Penk j. &. 
verordnen 
Wir Heinrich der Siebenundzwamzigste, 
Erbprinz Reuli, Begent des Eürstenlums Beuh j. ., 
hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 
81. 
Der durch die Landesherrliche Verordnung vom 4. Juli 1825 für das 
damalige Fürstentum Lobenstein-Ebersdorf errichteten Landeskirchen= und Schul- 
stiftungskasse sind durch die genannte Verordnung verschiedene Zuschüsse und 
„Abgaben überwiesen, worden, von denen zur Zeit noch folgende bestehen: 
eine feste jährliche Beihilfe zu den Ausgaben der Kasse aus dem Fürst- 
lichen Rentamte in Ebersdorf; 
Ausgegeben am 21. Juni 1911. *n
	        
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