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3. für den oberländischen Venvaltungsbezirk aus dem Landrate
und dem Bezirksschulinspektor dieses Bezirks.
Die Bezirksschulinspektoren ernennt die Fürstliche Staats-
regierung. Ernannt werden nur bewährte und erfahrene Schul-
fachmänner, die eine mehrjährige Tätigkeit an einer Volksschule aus-
geübt und
entweder das Reifezeugnis eines Gymnasiums, Realgymnasiums
oder einer Oberrealschule und das Oberlehrerzeugnis,
oder die Zeugnisse über die erste und zweite Lehrerprüfung,
sowie das Mittelschullehrer= und Rektorzeugnis,
oder die Zeugnisse über die erste und zweite Lehrerprüfung,
sowie das Zeugnis über die pädagogische Universitätsprüfung
nach entsprechenden Universitätsstudien
aufzuweisen haben.
8 110.
Zur Zuständigkeit der Schulkommission gehört insbesondere:
die Ueberwachung der Ausführung der das Schulwesen betreffenden
Gesetze und Verordnungen;
. die Genehmigung der vom Schulvorstande vorgelegten Lehrpläne;
l der Erlaß der besonderen Dienstanweisungen für Oberlehrer und
Rektoren in Gemäßheit des § 29 Abs. 3 des Gesetzes nach Gehör
des Schulvorstandes;
die Erteilung von Urlaub an Lehrer außerhalb der Ferien in
Gemäßheit 8 95 des Gesetzes, wenn der Urlaub auf länger als
fünf Tage erbeten wird;
die Erledigung der Berufung gegen die Entscheidung des Schul-
vorstandes;
. die Begutachtung wegen Besetzung offener Lehrerstellen, unbeschadet
der Bestimmungen in §§ 52 und 53 des Gesetzes;
bei den Schulverbänden die Bestimmung über die Art und
Weise der Beitragsleistung (§ 11) und über das Stimmen=
verhältnis der einzelnen Gemeinden in Angelegenheiten des
Schulverbandes;
die Ausllbung des staatlichen Schutzrechts über die Lokalschul-
fonds und Schulstiftungen, insofern nicht dazu andere Organe
bestellt sind;
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