Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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87. 
Die Zahlung des Witwen und des Waisengeldes beginnt mit dem 
Ablauf des Gnaderwierteljahres, für Waisen jedoch, die nach dem Tode ihres 
Vaters geboren sind, mit dem Tage der Geburt. 
88. 
Die Festsetzung des Witwen= und des Waisengeldes und die Bestimmung 
darüber, an wen die Zahlung zu leisten ist, erfolgt durch das Ministerium. 
Das Witwen= und das Waisengeld werden in vierteljährlichen Raten 
um die Mitte der Monate Februar, Mai, August und November ausgezahlt. 
*ie 
Das Recht auf den Bezug des Witwen= und des Weisengeldes erlischt 
1. für eine Witwe mit dem Ablaufe des Monats, in welchem dieselbe 
verstirbt, sich anderweit verheiratet oder wegen einer entehrenden 
strasbaren Handlung zu Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wird; 
2. für ein Kind mit dem Ablaufe des Monats, in welchem es verstirbt, 
zur Volljährigkeit gelangt oder sich verheiratet. 
Tritt das Ereignis, welches den Bezug von Witwen= oder Waisengeld 
aufhebt, um die Mitte eines Vierteljahres ein, so kann nach Beschluß des 
Ministeriums von einer Rückforderung des für den dritten Monat des Viertel- 
jahres etwa schon gezahlten Anteils an Witwen= oder Waisengeld abgesehen 
werden. 
810. 
Dem Ministerium bleibt nachgelassen, unverehelichten weiblichen Vollwaisen 
im Falle der Bedürftigkeit das Waisengeld bis zum zurückgelegten fünfund- 
zwanzigsten Lebensjahre fortzugewähren. 
8 li. 
Nicht erhobene Witwen= und Waisengelder verjähren binnen vier Jahren, 
vom Termine ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vorteile der Staatskasse. 
Witwen= und Waisengelder können mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten 
noch verpfändet oder sonst übertragen werden.
	        
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