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Der Spezialkommissar hat die Liquidation zu begutachten, darauf aber
an die Generalkommission zur endlichen Feststellung einzureichen.
Bei der Feststellung sind alle Gebührenansätze für unnütze oder gänzlich
verfehlte Arbeiten, ingleichen für Berichtigungen, welche der Feldmesser selbst
verschuldet hat, unnachsichtlich zu streichen.
Ueber Beschwerden, welche gegen die also erfolgte Feststellung von dem
Feldmesser oder den Beteiligten erhoben werden, hat in letzter Instanz das
Fürstliche Ministerium zu entscheiden (6 11).
Vor der erfolgten Feststellung ist der Feldmesser nicht berechtigt, von den
Zahlungspflichtigen Vorausbezahlung oder Abschlagszahlungen zu verlangen. Nur
ausnahmsweise kann die Berechtigung hierzu ihm durch besondere Genehmigung
der Generalkommission verstattet werden.
Verweigern die Zahlungspflichtigen die Bezahlung der festgestellten Liqui-
dationsbeträge, oder erweisen sich dieselben in Erfüllung dieser Zahlungspflicht
säumig, so hat der Feldmesser deshalb zunächst die Vermittelung des Spezial-
kommissars nachzusuchen Derselbe hat sich dieser Vermittelung zu unterziehen
und, wenn die den Zusammenlegungsbeteiligten von dem Spezialkommissar erteilte
Zahlungsauflage fruchtlos bleiben sollte, die Beitreibung des Rückstandes nach
Maßgabe des Gesetzes vom 10. August 1899, die Zwangsvollstreckung im Ver-
waltungswege betreffend, zu bewirken.
8 44.
Die Generalkommission ist ermächtigt, im Bedürfnisfalle eingelne der vor-
stehenden Bestimmungen, soweit sie die Einrichtung des Karten= und Rechnungs-
werks betreffen, zu ergänzen oder abzuändern.
Diese ergänzenden oder abändernden Bestimmungen werden den Feld-
messern durch öffentliche Bekanntmachung oder durch besondere Generalreskripte
der Generalkommission bekannt gemacht werden. Dieselben erlangen damit für
die Feldmesser die gleiche verbindliche Kraft, welche der gegenwärtigen Instruk-
tion zukommt.
Gera, den 19. März 1910.
Füärstlich Neuß-Pl. Ministertum.
v. Hinüber.