Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

388 
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behaufung der Erkrankungs- 
oder Todesfall sich ereignet hat,, 
5. der Leichenschauer und die Leichenfrau. 
Die Verpflichtung der unter 2 bis 5 genannten Personen tritt nur dann 
ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. 
83. 
Für Krankheits= und Todesfälle, die sich in öffentlichen Kranken-, Ent- 
bindungs-, Pflege-, Gefangen= und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher 
der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person aus- 
schließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet. 
Auf Flößen gilt als der zur Erstattung der Anzeige verpflichtete Haus- 
haltungsvorstand der Floßführer oder dessen Stellvertreter. 
8 4. 
Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Mit Auf- 
gabe zur Post gilt die schriftliche Anzeige als erstattet. Die Polizeibehörden 
haben auf Verlangen Meldekarten für schriftliche Anzeigen unentgeltlich zu ver- 
abfolgen. 
Zweiter Abschnitt. 
Ermittlung der Krankheit. 
§ 5. 
Auf Erkrankungen, Verdacht der Erkraukungen und Todesfälle an 
Genickstarre, übertragbarer, 
Kindbettfieber, 
Typhus (Unterleibstyphus), 
Milzbrand, 
sowie auf Erkrankungen und Todesfälle an 
Rückfallfieber, 
Ruhr, übertragbarer, 
..W 
Tollwut, Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige 
Tiere, 
Fleisch-, Fisch= und Wurstvergiftung, 
Trichinose 
finden die in den 85 6 bis 10 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung 
75
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.