Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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und Schutzmaßregeln, für einzelne Teile oder den ganzen Umfang des Fürstentums 
auch auf andere hier nicht erwähnte übertragbare Krankheiten vorübergehend 
auszudehnen. 
Fünfter Abschnitt. 
Entschädigungen. 
8 10. 
Die Bestimmungen der §§ 28 bis 34 Satz 1 des Reichsgesetzes finden 
auf diejenigen Fälle entsprechende Anwendung, in welchen auf Grund der §§ 6 
und 9 dieses Gesetzes das Fernbleiben von der Arbeitsstätte, Desinfektion oder 
Vernichtung von Gegenständen polizeilich angeordnet worden ist. Der Anspruch 
auf Entschädigung fällt jedoch weg, wenn der Antragsteller den Verlust ohne 
Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zu 
tragen vermag. 
8 11. 
Die Festsetzung der Entschädigungen in den Fällen der 88 28 bis 33 
des Reichsgesetzes') und des § 10 dieses Gesetzes erfolgt durch den Gemeinde- 
vorstand. 
Gegen die Entscheidung findet unter Ausschluß des Rechtsweges innerhalb 
einer Frist von einem Monat nur die Berufung an den Bezirksausschuß statt. 
Die Entscheidung des Bezirksausschusses ist endgültig. 
5W 12. 
Die Ermittlung und Entschädigung geschieht von Amts wegen. 
Die Entschädigungen sind nach Ablauf jeder Woche zu zahlen. 
5 193. 
Entschädigungen für vernichtete oder infolge der Desinfektion beschädigte 
Gegenstände werden nur auf Antrag gewährt. 
Der Antrag ist bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs binnen 
einer Frist von einem Monat bei dem Gemeindevorstande, welcher die Ver- 
nichtung oder Desinfektion angeordnet hat, zu stellen. 
Die Frist beginnt bei vernichteten Gegenständen mit dem Zeitpunkt, in 
welchem der Entschädigungsberechtigte von der Vernichtung Kenntnis erhalten 
) Slehe Anhang.
	        
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