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obliegende Anzeige schuldhaft unterläßt. Die Strafverfolgung tritt
nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Ver-
pflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist;
wer bei den in § 5 aufgeführten Krankheiten dem beamteten Arzte
den Zutritt zum Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der
erforderlichen Untersuchungen verweigert;
wer bei übertragbaren Krankheiten, auf welche die Bestimmungen
des § 7 Abs. 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemein-
gefährlicher Krankheiten, für amvendbar erklärt worden sind (6§ 5
und 9 des gegemvärtigen Gesetzes), diesen Bestimmungen zuwider
über die daselbst bezeichneten Umstände dem beamteten Arzt oder
der zuständigen Behörde die Auskunft venveigert oder wissentlich
mrichtige Angaben macht;
wer den auf Grund der §§ 6 und 90 des gegenwärtigen Gesetzes in
Verbindung mit § 13 des vorbezeichneten Reichsgesetzes über die
Meldepflicht erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
g 20.
Mit Geldstrafe bis zu 150 .4 oder mit Haft wird, sofern nicht nach
den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist,
bestraft:
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#.
wer bei den in dem § 6 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten
Krankheiten, sowie in den Fällen des §y den nach § 0 des Reichs-
gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten,
von dem beamteten Arzt oder dem Gemeindevorstande getroffenen
vorläufigen Anordnungen oder den nach § 10 des vorbezeichneten
Reichsgesetzes von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen
zuwiderhandelt;
wer bei den in dem § 6 des gegenwärtigen Gesetzes aufgeführten
Krankheiten, sowic in den Fällen des § 9 den nach § 12, § 14 Abs. 5,
§ 15, 17, 10 und 21 des vorbezeichneten Reichsgesetzes getroffenen
polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt;
Aerzte, sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig betreibende Personen,
Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche den Vorschriften
in dem § 6 Nr. 3 Abs. 2 und 3 des gegenwärtigen Gesetzes zuwider-
handeln.
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