Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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obliegende Anzeige schuldhaft unterläßt. Die Strafverfolgung tritt 
nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Ver- 
pflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist; 
wer bei den in § 5 aufgeführten Krankheiten dem beamteten Arzte 
den Zutritt zum Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der 
erforderlichen Untersuchungen verweigert; 
wer bei übertragbaren Krankheiten, auf welche die Bestimmungen 
des § 7 Abs. 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemein- 
gefährlicher Krankheiten, für amvendbar erklärt worden sind (6§ 5 
und 9 des gegemvärtigen Gesetzes), diesen Bestimmungen zuwider 
über die daselbst bezeichneten Umstände dem beamteten Arzt oder 
der zuständigen Behörde die Auskunft venveigert oder wissentlich 
mrichtige Angaben macht; 
wer den auf Grund der §§ 6 und 90 des gegenwärtigen Gesetzes in 
Verbindung mit § 13 des vorbezeichneten Reichsgesetzes über die 
Meldepflicht erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. 
g 20. 
Mit Geldstrafe bis zu 150 .4 oder mit Haft wird, sofern nicht nach 
den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, 
bestraft: 
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#. 
wer bei den in dem § 6 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten 
Krankheiten, sowie in den Fällen des §y den nach § 0 des Reichs- 
gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, 
von dem beamteten Arzt oder dem Gemeindevorstande getroffenen 
vorläufigen Anordnungen oder den nach § 10 des vorbezeichneten 
Reichsgesetzes von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen 
zuwiderhandelt; 
wer bei den in dem § 6 des gegenwärtigen Gesetzes aufgeführten 
Krankheiten, sowic in den Fällen des § 9 den nach § 12, § 14 Abs. 5, 
§ 15, 17, 10 und 21 des vorbezeichneten Reichsgesetzes getroffenen 
polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt; 
Aerzte, sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig betreibende Personen, 
Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche den Vorschriften 
in dem § 6 Nr. 3 Abs. 2 und 3 des gegenwärtigen Gesetzes zuwider- 
handeln. 
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