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§ 17.
In Ortschaften, welche von Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken be-
fallen oder bedroht sind, sowic in deren Umgegend kann die Benutzung von
Brunnen, Teichen, Seen, Wasserläufen, Wasserleitungen sowie der dem öffent-
lichen Gebrauche dienenden Bade-, Schwimm-, Wasch= und Bedürfnisanstalten
verboten oder beschränkt werden.
8 18.
Die gänzliche oder teilweise Räumung von Wohnungen und Gebänden,
in denen Erkrankungen vorgekommen sind, kann, insoweit der beamtete Arzt es
zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit für unerläßlich erklärt, angeordnet
werden. Den betroffenen Bewohnern ist andenveit geeignete Unterkunft un-
entgeltlich zu bicten.
8 10.
Für Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist, daß sie mit
dem Krankheitsstoffe behaftet sind, kann eine Desinfektion angeordnet werden.
Für Reisegepäck und Handelswaren ist bei Aussatz, Cholera und Gelb-
fieber die Anordnung der Desinfektion nur dann zulässig, wenn die Annahme,
daß die Gegenstände mit dem Rrankheitsstoffe behaftet sind, durch besondere
Umstände begründet ist.
Ist die Desinfektion nicht ausführbar oder im Verhältnisse zum Werte
der Gegenstände zu kostspielig, so kann die Vernichtung angeorduct werden.
pp. pp.
8 21.
Für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der
Leichen von Personen, welche an einer gemeingefährlichen Krankheit gestorben
sind, können besondere Vorsichtsmaßregeln angeordnet werden.
pp. pp.
Entschädigungen.
8 28.
Personen, welche der Invalidenversicherung unterliegen, haben für die
Zeit, während der sie auf Grund des § 12 in der Wahl des Aufenthalts oder
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