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Schriftzeichen eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von ihm zu
unterschreiben.
12.
Der Versteigerer und die von ihm zugezogenen Angestellten (Ausrufer,
Schreiber, Protokollführer) dürfen weder für sich persönlich oder durch einen
anderen, noch als Vertreter eines anderen bieten oder kaufen. Der Versteigerer
darf auch seinen Angehörigen (& 4 Abs. 2) das Mitbieten nicht gestatten.
8 13.
Der Versteigerer hat sich bei der Versteigerung jedes unlanteren Geschäfts-
gebarens, insbesondere des trügerischen Anpreisens der zu versteigernden Sachen
und der Verleitung zum Ueberbieten durch Aufstellung von Personen, die nur
zum Scheine mitbieten, zu enthalten. Weiß er oder muß er den Umständen
nach annehmen, daß Verabredungen getroffen sind, auf Grund deren andere
vom Mitbieten oder Weiterbieten abgehalten oder Sachen (durch vorgeschobene
Personen) angesteigert werden sollen, um unter den Teilnehmern sodann zu ge-
meinsamem Vorteile veräußert zu werden, so hat er die an solchen Ver-
abredungen Beteiligten, nötigenfalls mit polizeilicher Hilfe, zu entfernen. Er
kann die Versteigerung auch abbrechen.
* 14.
In Wirtshäusern sollen Versteigerungen tunlichst nur dann stattfinden,
wenn ein anderer geeigneter Raum nicht vorhanden ist. Der Versteigerer hat
darauf zu halten, daß während der Versteigerung geistige Getränke nicht unent-
geltlich verabreicht werden und daß ein Mißbrauch geistiger Getränke nicht
stattfindet. Betrunkene Personen dürfen zum Bieten nicht zugelassen werden.
8 15.
Das in den §§ 6, 10 bis 14 hinsichtlich der Versteigerungen Bestimmte
gilt auch von den öffentlichen Verpachtungen an den Meistbietenden (III).
8 16.
Der Versteigerer darf die Kaufgelder nur mit ausdrücklicher Ermächtigung
des Auftraggebers stunden. Er darf auf die Kaufgelder dem Auftraggeber keine
Vorschüsse gewähren, die Kaufgelderforderung nicht durch Abtretung an sich