Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Schriftzeichen eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von ihm zu 
unterschreiben. 
12. 
Der Versteigerer und die von ihm zugezogenen Angestellten (Ausrufer, 
Schreiber, Protokollführer) dürfen weder für sich persönlich oder durch einen 
anderen, noch als Vertreter eines anderen bieten oder kaufen. Der Versteigerer 
darf auch seinen Angehörigen (& 4 Abs. 2) das Mitbieten nicht gestatten. 
8 13. 
Der Versteigerer hat sich bei der Versteigerung jedes unlanteren Geschäfts- 
gebarens, insbesondere des trügerischen Anpreisens der zu versteigernden Sachen 
und der Verleitung zum Ueberbieten durch Aufstellung von Personen, die nur 
zum Scheine mitbieten, zu enthalten. Weiß er oder muß er den Umständen 
nach annehmen, daß Verabredungen getroffen sind, auf Grund deren andere 
vom Mitbieten oder Weiterbieten abgehalten oder Sachen (durch vorgeschobene 
Personen) angesteigert werden sollen, um unter den Teilnehmern sodann zu ge- 
meinsamem Vorteile veräußert zu werden, so hat er die an solchen Ver- 
abredungen Beteiligten, nötigenfalls mit polizeilicher Hilfe, zu entfernen. Er 
kann die Versteigerung auch abbrechen. 
* 14. 
In Wirtshäusern sollen Versteigerungen tunlichst nur dann stattfinden, 
wenn ein anderer geeigneter Raum nicht vorhanden ist. Der Versteigerer hat 
darauf zu halten, daß während der Versteigerung geistige Getränke nicht unent- 
geltlich verabreicht werden und daß ein Mißbrauch geistiger Getränke nicht 
stattfindet. Betrunkene Personen dürfen zum Bieten nicht zugelassen werden. 
8 15. 
Das in den §§ 6, 10 bis 14 hinsichtlich der Versteigerungen Bestimmte 
gilt auch von den öffentlichen Verpachtungen an den Meistbietenden (III). 
8 16. 
Der Versteigerer darf die Kaufgelder nur mit ausdrücklicher Ermächtigung 
des Auftraggebers stunden. Er darf auf die Kaufgelder dem Auftraggeber keine 
Vorschüsse gewähren, die Kaufgelderforderung nicht durch Abtretung an sich
	        
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