Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

406 
bringen, auch keine Gewähr für den Eingang der Kaufgelder übernehmen und 
sich überhaupt nicht an den Geschäften beteiligen. 
Diese Bestimmung findet auf die Versteigerung von gebrauchten Sachen, 
Nachlaßsachen und land= und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen keine Amvendung. 
817. 
Die Polizeibehörden und ihre Organe können von dem Geschäftsbetriebe 
der Versteigerer Kenntnis nehmen, zu diesem Zwecke die für den Gewerbebetrieb 
bestimmten Räume jederzeit betreten und dort die Geschäftsbücher, die Sammel- 
hefte und die Niederschriften über die Versteigerungen einsehen. Sie können 
auch verlangen, daß diese Bücher und Schriftstücke im Dienstraume der Polizei- 
behörde vorgelegt werden, und daß ihnen über den Geschäftsbetrieb wahrheits- 
getreue Auskunft erteilt wird. 
II. Freiwillige Versteigerung beweglicher Sachen für Rechnung des 
Auftraggebers. 
A. Allgemeine Vorschriften. 
*§5 18. 
Versteigerungen darf der Versteigerer nur auf Grund eines schriftlichen 
Auftrags übernehmen. 
Der Auftrag muß außer der r Unterschrift des ufenhee enthalten: 
u) den Namen und Woh 
b) den Anlaß der Versteigerung, 
c) den Namen und Wohnort des Eigentümers, 
4) die Angabe, ob die Sachen gebraucht sind und wo sie sich befinden. 
Der Auftraggeber soll ferner die Versteigerungsbedingungen und die Art 
der Bekanntmachung bestimmen. Bleibt die Bestimmung dem Versteigerer über- 
lassen, so hat er die Versteigerungsbedingungen nach seinem Ermessen festzusetzen 
und die Bekanntmachung in ortsliblicher Weise zu bewirken. Hat der Auftrag- 
geber ein Mindestgebot festgesetzt, so darf der Versteigerer den Auftrag nur an- 
nehmen, wenn er umviderruflich ermächtigt wird, den Zuschlag zu erteilen, sobald 
ein Uebergebot abgegeben wird. 
Ist der Auftraggeber nicht selbst Eigentümer der Sachen, so hat sich der 
Versteigerer glaubhaft machen zu lassen, in welcher Weise der Auftraggeber von 
dem Eigentümer das Verfügungsrecht erlangt hat. 
J 1 ## 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.