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hiernach zulässiges Gebot nicht abgegeben, so können diese Wertsachen nach Schluß
der Versteigerung aus freier Hand zu einem dem zulässigen Gebot entsprechenden
Preise verkauft werden. Diese Vorschriften gelten nur, soweit der Auftraggeber
nicht ein Anderes bestimmt.
8 27.
Der Versteigerer darf die versteigerte Sache an keinen anderen als au
denjenigen, welchem der Zuschlag erteilt ist, oder dessen Bevollmächtigten, und,
sofern nicht der Kaufpreis gestundet ist, nur gegen Empfang des Kaufgeldes
aushändigen.
8 26.
Der Versteigerer hat, soweit nicht der Auftraggeber ein Anderes be-
stimmt, den Versteigerungserlös anzunehmen, aufzubewahren und binnen acht
Tagen nach Beendigung der Versteigerung unter Beifügung einer mit der Be-
scheinigung der Richtigkeit versehenen Abschrift der Niederschrift über die Ver-
steigerung und der Rechnung ülber Gebilhren und bare Auslagen dem Auftrag-
geber auszuhändigen. Von dem Erlöse kann er den Betrag seiner Forderung
zurückbehalten. Das gleiche findet entsprechende Amwendung, soweit hinsichtlich
der zur Versteigerung gestellten Sachen ein Zuschlag nicht erteilt ist.
Eine genaue Berechnung der Gebühren und baren Auslagen ist in das
Sammelheft (8 10) einzufügen.
n. Besondere Vorschriften für die Versteigerung neuer Sachen.
§ 29.
Neue Sachen sind Waren, welche in offenen Verkaufsstellen feilgeboten
zu werden pflegen, sofern sie ungebraucht sind, oder soweit ihr bestimmungs-
mäßiger Gebrauch in dem Verbrauche besteht. Auf ihre Versteigerung finden
die Bestimmungen der §§ 18 bis 28 nur mit den nachstehenden Maßgaben
Amvendung.
8 30.
Dem Auftrage (6 198) ist ein vollständiges, mit fortlaufenden Zahlen
versehenes Verzeichnis der zur Versteigerung bestimmten Sachen unter genauer
Angabe der Zahl, Menge oder Gattung beizufilgen. Der Gemeindevorstand
kann im einzelnen Falle die Annahme von Aufträgen ohne Verzeichnis gestatten.