Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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hiernach zulässiges Gebot nicht abgegeben, so können diese Wertsachen nach Schluß 
der Versteigerung aus freier Hand zu einem dem zulässigen Gebot entsprechenden 
Preise verkauft werden. Diese Vorschriften gelten nur, soweit der Auftraggeber 
nicht ein Anderes bestimmt. 
8 27. 
Der Versteigerer darf die versteigerte Sache an keinen anderen als au 
denjenigen, welchem der Zuschlag erteilt ist, oder dessen Bevollmächtigten, und, 
sofern nicht der Kaufpreis gestundet ist, nur gegen Empfang des Kaufgeldes 
aushändigen. 
8 26. 
Der Versteigerer hat, soweit nicht der Auftraggeber ein Anderes be- 
stimmt, den Versteigerungserlös anzunehmen, aufzubewahren und binnen acht 
Tagen nach Beendigung der Versteigerung unter Beifügung einer mit der Be- 
scheinigung der Richtigkeit versehenen Abschrift der Niederschrift über die Ver- 
steigerung und der Rechnung ülber Gebilhren und bare Auslagen dem Auftrag- 
geber auszuhändigen. Von dem Erlöse kann er den Betrag seiner Forderung 
zurückbehalten. Das gleiche findet entsprechende Amwendung, soweit hinsichtlich 
der zur Versteigerung gestellten Sachen ein Zuschlag nicht erteilt ist. 
Eine genaue Berechnung der Gebühren und baren Auslagen ist in das 
Sammelheft (8 10) einzufügen. 
n. Besondere Vorschriften für die Versteigerung neuer Sachen. 
§ 29. 
Neue Sachen sind Waren, welche in offenen Verkaufsstellen feilgeboten 
zu werden pflegen, sofern sie ungebraucht sind, oder soweit ihr bestimmungs- 
mäßiger Gebrauch in dem Verbrauche besteht. Auf ihre Versteigerung finden 
die Bestimmungen der §§ 18 bis 28 nur mit den nachstehenden Maßgaben 
Amvendung. 
8 30. 
Dem Auftrage (6 198) ist ein vollständiges, mit fortlaufenden Zahlen 
versehenes Verzeichnis der zur Versteigerung bestimmten Sachen unter genauer 
Angabe der Zahl, Menge oder Gattung beizufilgen. Der Gemeindevorstand 
kann im einzelnen Falle die Annahme von Aufträgen ohne Verzeichnis gestatten.
	        
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