Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Im übrigen finden die Vorschriften unter § 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1. 
§ 23 entsprechende Amvendung. 
§ 41. 
Von dem Termine ist der Auftraggeber, sofern er ihn nicht selbst bestimmt 
hat, rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Das gleiche gilt von dem Ergebnisse 
des Termins, sofern nicht der Auftraggeber anwesend war. 
IV. Schlußbestimmungen. 
§ 12. 
Die vorstehenden Bestimmungen (58 1 bis 41) treten am 1. Oktober 1911 
in Kraft. Sie finden keine Amvendung auf Versteigerungen, die 
a) von Gerichtsvollziehern, 
b) von Vollstreckungsbeamten der Verwaltungsbehörden oder der Orts- 
polizeibehörde auf Grund des Gesetzes vom 10. August 1899, die 
Zwangswvollstreckung im Verwaltungswege betreffend, (Gesetzsammlung 
Bd. XXIII S. 202), 
vorgenommen werden. 
8 43. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in Abschnitt 1 bis III werden 
nach § 148 Ziff. 4u der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu einhundert- 
fünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. 
Gera, den 13. Juni 1911. 
Fürstlich Reuh--Pl. Ministerium. 
v. Hinüber.
	        
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