Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürsteutum Reuß jüngerer Linie. 
Nr. 785. 
Inhalt: Geseb, betressend Abänderung des Jagdgesetzes für das Fürstentum Reuß i. L. vom 7. April 1807. 
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Gesetz 
vom 3. August 1911, 
betressend Abänderung des Jagdgesetzes für das Fürstentum Reuß 1. L. 
vom 7. April 1897 
(Gesetzsammlung Bd. XXII S. 91.) 
Im Ramen Seiner Durchlaucht des Fürsten Heinrich XIV. Reuh j. 4. 
verordnen 
Wir Heinrich der Siebenund)wawjigne 
Erbprinz Reuß, Regenk des Fürsentums Reuß j. T., 
mit Zustimmung des Landtags was folgt: 
Das obenerwähnte Jagdgesetz wird in der nachstehend ersichtlichen Weise 
abgeändert. 
J. 
Die §#§ 20 bis 22 erhalten folgende Fassung: 
5 20. 
Die Flurschützen dürfen andere Personen mit auf die Jagd 
nehmen; auch dürfen sie anderen Personen, welche ohne ihre Be- 
gleitung jagen wollen, schriftliche Ausweise ausstellen. Diese Aus- 
weise müssen auf den Namen des Inhabers und einen bestimmten 
Ausgegeben am ov. August 1911. 61
	        
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