Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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4. 
Artikel 8 vorletzter Absatz erhält folgende veränderte Fassung: 
„Die von dem Steuerpflichtigen an Witwen-, Waisen= und Pensionskassen 
zu entrichtenden Beiträge sind insoweit abzugsfähig, als deren Entrichtung auf 
Grund Gesetzes oder Vertrags stattfindet.“ 
Artikel 34 Ziffer 3 erhält den Zusatz: 
„Die Gemeindebehörde hat Auskünfte über Steuerpflichtige der II. Ab- 
teilung der Bezirkseinschälzungskommission mitzuteilen.“ 
In Artikel 52 Ziffer 5 ist das Wort „unverzilglich“ durch das Wort 
„baldtunlichst“ zu ersetzen. 
— 
7. 
In Artikel 53 Ziffer 5 ist an Stelle der Worte „das in zwei Exem- 
plaren anzufertigen ist, einzutragen und in lrschrift mit den zugehörigen 
Schätzungsunterlagen und Verhandlungen ans Landsteneramt abzugeben“ zu 
setzen „einzutragen und in Urschrift mit den zugehörigen Schätzungsunterlagen 
und Verhandlungen sowie dem Verzeichnisse an das Steucramt abzugeben. 
Letzteres hat das Verzeichnis nach Zufügung seines Gutachtens dem Landes- 
steueramt zu ilberreichen.“ 
8. 
In Artikel 60 Ziffer ! Absatz 2 hat an Stelle der Worte „die 
wirkliche Wohnsitzänderung ist dabei bedeutungslos“ zu treten „über die Be- 
deutung der wirklichen Wohnungsänderung vergleiche § 2 Absatz 3 des Doppel- 
besteuerungsgesetzes“". 
9. 
In Artikel 61 Ziffer 2 sind die Worte „der hiernach auf ein oder 
zwei Monate sich ergebende Teilbetrag des Steuersatzes ist auf den nächst 
niedrigeren durch 5 Pfg. teilbaren Betrag abzurunden“ zu ersetzen durch die 
Worte „bei den einzelnen Monatsbeträgen sich ergebende Pfennigbruchteile werden 
nicht erhoben“. 
10. 
Motirel 61 Ziffer 4 hat zu lauten: 
s Steueramt teilt den Gemeindevorständen und bei Steuerpflichtigen 
der II. Abteilung außerdem den Bezirkseinschätzungskommissions-Vorsitzenden
	        
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