Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Gesetzsammlung 
für dad 
Fürstentum Neuf jüngerer Linie. 
Nr. 790. 
Inhalt: Minlsterial-Verordnung. betreffend die Anzeigepflickt der Auswanderungsagenten vom #lb, 
W oder der Vermittlung von ———l# 
  
  
Ministerialverordnung 
vom 22. Dezember 1911, 
betreffend die Anzeigepflicht der Auswanderungsagenten vom Abschluß 
er der Vermittlung von Beförderungsverträgen. 
Auf Grund des § 22 der Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der 
Auswanderungsunternehmer und Agenten (Bekanntmachung des Reichskanglerd 
vom 14. März 1898, R. G. Bl. S. 39) wird folgendes verordnet: 
Die Auswanderungeagenten sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen 
ihre Vermittlung zum Abschluß von Beförderungsverträgen von Auswanderunge- 
lustigen in Anspruch genommen wird, sowie von den von ihnen selbständig ab- 
geschlossenen Verträgen dieser Art binnen 24 Stunden dem zuständigen Land- 
ratsamte bezw. für die Stadt Gera dem Stadtrate daselbst schriftliche Anzeige 
zu machen. 
Gera, den 22. Dezember 1911. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
v. Hinüber. 
Ausgegeben am 3. Januar 1012.
	        
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